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BGH 04.07.2018 XII ZB 122/17, NWB 36/2018 S. 2605

Unterhalt | Befristung des nachehelichen Elementarunterhalts

Ehebedingte Nachteile (§ 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB) können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehepartnern zu tragen und somit vollständig ausgeglichen. Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass die unterhaltsberechtigte Ehefrau auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grds. als ausgeglichen anzusehen, wenn sie für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann. [i]Meier, Unterhalt, infoCenter NWB TAAAC-34003

Anmerkung:

Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen...

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