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LSG Nordrhein-Westfalen 22.03.2018 L 16 KR 520/17, NWB 36/2018 S. 2604

Insolvenz des Arbeitgebers | Risiko des Arbeitnehmers

Hat der Träger der gesetzlichen Krankenkasse positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, ist er nach Vorsatzanfechtung durch den Insolvenzverwalter (§§ 130, 133 InsO) zur Rückgewähr derjenigen Beiträge verpflichtet, die an ihn unmittelbar und direkt vom Arbeitgeber für den in der GKV freiwillig versicherten Arbeitnehmer monatlich abgeführt worden sind. In diesem Umfang lebt die Beitragspflicht des Arbeitnehmers wieder auf.

Anmerkung:

Das Gericht [i]Pape, NWB 37/2017 S. 2841widerspricht mit dieser Entscheidung ausdrücklich dem Standpunkt, dass die durch Beitragszahlung bewirkte Erfüllung auch nach erfolgreicher Anfechtung bestehen bleiben müsse, weil durch die abgeführten Beiträge nicht das Vermögen des (insolventen) Arbeitgebers, sondern allein das des betroffenen Arbeitnehmers belastet...

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