Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen durch unvollständige Erklärung
eines Ehegatten-Darlehensvertrags und bei gleichzeitiger unzureichender Ermittlung des Sachverhalts durch das Finanzamt
kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. für nicht genau geregelte Unterhaltsverpflichtung
Leitsatz
1. Verwendet der Steuerpflichtige als Betreuer seines schwerbehinderten Bruders einen an diesen ausgezahlten Schadensersatzbetrag
zur Gewährung eines verzinslichen Darlehens an seine Ehefrau, die den Betrag zur Ablösung eines Immobilienkredits für eine
Mietimmobilie verwendet, und ist der Steuerpflichtige und nicht etwa sein Bruder nach dem geschlossenen Darlehensvertrag Darlehensgeber,
so haben die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflicht verletzt, wenn sie für die von der Ehefrau im Wege des abgekürzten
Zahlungsverkehrs – zur Erfüllung der vom Ehemann gegenüber seinem Bruder übernommenen Unterhaltsverpflichtung – auf ein Konto
des Bruders gezahlten Darlehenszinsen den Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften geltend gemacht, jedoch den Ehegatten-Darlehensvertrag
dem Finanzamt erst nach Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide Jahre später vorgelegt und keine Einkünfte des Ehemanns
aus Kapitalvermögen (Zinsen aus Darlehensvertrag) erklärt haben. Das Finanzamt ist aufgrund dieses Mitverschuldens der Steuerpflichtigen
auch bei einer etwaigen Verletzung der Pflicht zur ausreichenden ursprünglichen Aufklärung des Sachververhalts nicht an einer
Änderung der Bescheide aufgrund neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gehindert.
2. Ein Abzug der an den Bruder des Ehemanns in den Streitjahren geleisteten Zahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1
Nr. 1a EStG in der vor 2008 gültigen Fassung scheidet aus, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber seiner Mutter und seinem
Bruder als Gegenleistung für den Erhalt der dem Bruder zustehenden Schadensersatzzahlung ohne exakte Festlegung von Höhe,
Fälligkeit oder Zahlungsart zur Betreuung und Pflege seiner Geschwister und seiner Mutter verpflichtet hat und wenn somit
nicht eine auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Rente oder dauernde Last i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. vereinbart
worden ist.
3. Einer Berücksichtigung der Zahlungen des Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG steht
schließlich entgegen, dass der Steuerpflichtige im Gegenzug für die zugesagte Versorgung seiner Mutter und seiner Geschwister
die Schadenersatzleistung erhalten und sich nach dem der Vorschrift des § 33 EStG innewohnenden Belastungsprinzip diese Versicherungsleistung
als Vorteil anrechnen lassen muss, sodass es insoweit an der für § 33 EStG erforderlichen (endgültigen) Belastung des Steuerpflichtigen
fehlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAG-92637
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.12.2017 - 11 K 3860/16
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