Online-Nachricht - Montag, 20.08.2018

Einkommensteuer | Gesamtproduktionen i.R. des Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich (BFH)

Die Vergütung, die eine Produktionsgesellschaft für die Organisation einer künstlerischen Darbietung als Gesamtarrangement erhält, unterfällt nicht notwendig in ihrer Gesamtheit dem Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000, sondern ist ggf. aufzuteilen in Vergütungsbestandteile, die eine persönlich ausgeübte Künstlertätigkeit i.S. des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich 2000 entgelten und in solche Vergütungsbestandteile, die anderen Abkommensartikeln zuzuordnen sind (sog. segmentierende Betrachtungsweise). Der die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA-Österreich 2000 ausschließende Tatbestand des Art. 17 Abs. 3 DBA-Österreich 2000 ist nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im Tätigkeitsstaat aus Mitteln einer nur im Tätigkeitsstaat ansässigen und dort als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Österreich, die in den Streitjahren in Deutschland über keine Betriebsstätte verfügte. Die Klägerin organisierte in Deutschland Theater- und Opernaufführungen unter Einsatz von Künstlern und erhielt dafür Vergütungen von den inländischen Veranstaltern. Beim BZSt beantragte sie für Vergütungen, die ihr im Zusammenhang mit insgesamt tourneemäßigen Gastspielen verschiedener Künstlergruppen in verschiedenen Auftrittsorten in Deutschland zugeflossen waren bzw. noch zufließen würden, die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 17 Abs. 3 DBA-Österreich 2000.

Das BZSt lehnte die Anträge auf Erteilung von Freistellungsbescheinigungen ab, weil die Klägerin die nach Art. 17 Abs. 3 DBA Österreich 2000 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe. Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin auch geltend gemacht, die vereinbarten Vergütungen für die Organisation der Theaterveranstaltungen seien nicht einheitlich als solche aus der Verwertung einer künstlerischen Tätigkeit i.S. von Art. 17 DBA Österreich 2000 anzusehen, sondern müssten in Einkünfte aus der Verwertung einer künstlerischen Tätigkeit einerseits und Einkünfte aus organisatorischer Tätigkeit andererseits aufgeteilt werden.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass der Klägerin aus materiellem Recht kein Anspruch auf Erteilung von Freistellungsbescheinigungen zustehe, weil die Vergütungen einheitlich behandelt werden müssten und daher insgesamt Art. 17 Abs. 2 DBA Österreich 2000 unterfielen. Vielmehr kommt auch die Erteilung partieller Freistellungsbescheinigungen für jene Vergütungsteile in Betracht, die auf die Bezahlung von anderen Leistungen als die persönlich ausgeübte Tätigkeit von Künstlern entfallen.

  • Die Klägerin verweist insoweit zu Recht darauf, dass die Aufteilung einer Gesamtvergütung in anteilige Vergütungsteile für bestimmte Einzelleistungen für steuerliche Zwecke nicht ungewöhnlich ist.

  • Auch unter praktischen Gesichtspunkten erscheint eine solche Aufteilung ggf. im Wege der Schätzung gemäß § 162 AO in der vorliegenden Konstellation nicht undurchführbar. So könnte die Klägerin z.B. durch Vorlage von Kostenaufstellungen und sonstige Darlegungen ihrer Kalkulationsgrundlagen eine hinreichende Basis für eine Zuordnung von Vergütungsteilen im Schätzungswege schaffen.

  • Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Vergütungen jedoch nicht gemäß Art. 17 Abs. 3 DBA Österreich 2000 insgesamt dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen. Denn die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 DBA Österreich 2000 liegen hier nicht vor. Den Feststellungen des FG ist kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass Auftritte der von der Klägerin in Deutschland eingesetzten Künstler vom österreichischen Staat oder einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer in Österreich als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt worden sind.

  • Soweit die Klägerin meint, auch eine Förderung der Künstler durch eine nur im Quellenstaat ansässige und von diesem als gemeinnützig anerkannte Einrichtung könne einen Ausschluss des Besteuerungsrechts des Quellenstaats nach Art. 17 Abs. 1 und 2 DBA Österreich 2000 bewirken, trifft das nicht zu.

Hinweis:

Der BFH hat die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB MAAAG-92112