BFH Beschluss v. - V B 118/01

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Ihr Gesellschaftszweck besteht in dem Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden in Y, in der Betreibung des Hotels Y und des dem Hotel zugeordneten Restaurants und sonstiger Einrichtungen sowie in der Verwaltung von Beteiligungen und Grundbesitz, soweit sie im Zusammenhang mit dem Hotel Y stehen. Kommanditisten der Klägerin sind A und B, beide mit einer Einlage von 250 000 DM, die noch nicht erbracht worden ist. Komplementärin der Klägerin ist die X-GmbH, deren Gesellschafter die Eheleute A sowie eine Anlagengesellschaft sind. Allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der X-GmbH ist A.

Das Gebäude in Y befindet sich nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Seit Beginn des Projekts der Klägerin haben noch keine Sanierungsarbeiten stattgefunden. Es wurden lediglich ein Erbbaurechtsvertrag für das betreffende Grundstück sowie verschiedene Gesellschaftsverträge abgeschlossen.

In den Jahren 1994 bis 1997 (Streitjahre) berechnete A als selbstständiger Unternehmensberater Beratungsleistungen gegenüber der Klägerin. Diese machte die Vorsteuerbeträge aus diesen Rechnungen zunächst erfolgreich geltend.

Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) —aufgrund einer anschließenden (weiteren) Prüfung durch seinen Innendienst— zu dem Ergebnis, dass die Beratungsleistungen des A seiner Geschäftsführertätigkeit zuzuordnen seien und insoweit kein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Aus diesem Grund erkannte das FA die Vorsteuerbeträge aus den Beratungsleistungen nicht mehr als abziehbar an, erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1996 und setzte die Umsatzsteuer 1997 aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest. Zudem forderte das FA bereits ausgezahlte Vorsteuerbeträge von der Klägerin zurück.

Durch Einspruchsentscheidungen vom wies das FA die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Daraufhin erhob die Klägerin am Klage.

Das FG wies die Klage —aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der die Klägerin nicht erschienen ist— ab. Es führte zur Begründung aus:

Die Klage sei —entgegen der Auffassung des FA— rechtzeitig erhoben worden, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Das FA habe den von der Klägerin begehrten Vorsteuerabzug zu Recht versagt. Die von A erbrachten ”Beratungsleistungen” stellten keine gegenüber der Klägerin erbrachten Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) dar, weil sie, soweit sie überhaupt im Einzelnen tatsächlich erbracht worden seien, als Geschäftsführungstätigkeit zu qualifizieren seien (Hinweis auf die vom Bundesfinanzhof —BFH— erstmals im Urteil vom V R 5/72, BFHE 131, 114, BStBl II 1980, 622 vertretene Rechtsprechung).

Fraglich sei auch, ob A Beratungsleistungen in der von der Klägerin behaupteten Höhe erbracht habe. Hierzu habe die Klägerin im Klageverfahren nichts ergänzend vorgetragen, obwohl sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (2 V 17/98 —Beschluss vom —) auf diese Problematik hingewiesen worden sei. Dasselbe gelte für die Frage, inwieweit die behaupteten Leistungen gegen Entgelt erbracht worden seien, weil noch offen sei, ob überhaupt eine Finanzierung dieses Projekts zustande komme, so dass es an einer erwartbaren Gegenleistung gefehlt haben dürfte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die sie auf Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt.

Das FA ist der Beschwerde entgegen getreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Dabei kann offen bleiben, inwieweit es sich bei den Rügen der Klägerin überhaupt um Verfahrensmängel i.S. dieser Vorschrift handelt.

a) Soweit die Klägerin rügt, das FG habe unter Tz. 3.3 der Urteilsgründe —zu Unrecht— ausgeführt, ihm hätten Rechnungen nicht vorgelegen, war dies nicht entscheidungserheblich.

Denn die Vorentscheidung beruht im Kern darauf, dass die (etwaigen) Leistungen des A gegenüber der Klägerin als Geschäftsführungstätigkeit zu qualifizieren seien und deswegen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten.

b) Die Behauptung der Klägerin, die Feststellung im Tatbestand des FG-Urteils, ”nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung” sei das FA zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beratungsleistungen des A seiner Geschäftsführertätigkeit zuzuordnen seien und insoweit kein Leistungsaustausch stattgefunden habe, sei unrichtig, trifft nicht zu.

Sie ist lediglich möglicherweise missverständlich, weil das FG hier nicht ausdrücklich ausgeführt hat, dass —wie unstreitig ist— diese Auffassung erst das Ergebnis einer anschließenden (weiteren) Prüfung durch den Innendienst des FA war.

c) Soweit die Klägerin im Urteil Ausführungen zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des FA —die sich aus der Adressierung der Einspruchsentscheidungen ergebe— vermisst, waren diese entbehrlich.

Aus dem Tatbestand und den Ausführungen in den Entscheidungsgründen zur Wirksamkeit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidungen lässt sich schließen, dass das FG die Frage der örtlichen Zuständigkeit des FA gesehen und —stillschweigend— bejaht hat. Im Übrigen war diese Frage nicht ernstlich zweifelhaft.

d) Die weitere Rüge, das FG habe der Klägerin die Besteuerungsgrundlagen des Umsatzsteuerbescheides 1997 nicht mitgeteilt, geht fehl.

Die Besteuerungsgrundlagen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid vom . Konkrete Einwendungen hiergegen hat die Klägerin im Klageverfahren nicht erhoben, so dass das FG hierauf auch im Urteil nicht eingehen musste.

e) Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor.

Die Klägerin musste damit rechnen, dass das FG die streitige Frage der rechtzeitigen Klageerhebung —zu ihren Gunsten— bejahen und zur Sache entscheiden würde.

Einen Anspruch darauf, dass das FG zunächst durch Zwischenurteil oder Zwischengerichtsbescheid über die Zulässigkeit der Klage entscheiden würde, hatte die Klägerin nicht, zumal sich im Rahmen der Begründetheit der Klage stellende Fragen in den Einspruchsentscheidungen des FA und im vorangehenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesprochen worden waren.

2. Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen werden.

a) Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 51).

b) Die Klägerin macht hierzu geltend, ihr sei nach der Umsatzsteuer-Sonderprüfung gemäß § 202 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) mitgeteilt worden, dass die Prüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe. Deswegen habe zumindest für das Jahr 1994 eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO 1977 bestanden. Die Frage nach der Wirkung dieser Mitteilung habe grundsätzliche Bedeutung.

Damit —und dem ergänzenden Vorbringen hierzu— hat die Klägerin keine in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage aufgeworfen. Denn nähere Feststellungen zu der bei ihr durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung und insbesondere dazu, dass im Anschluss daran eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 ergangen ist, finden sich im FG-Urteil nicht. Da der Senat im Revisionsverfahren nur von den in der Vorentscheidung getroffenen Feststellungen ausgehen kann (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), könnte er zu der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage nicht Stellung nehmen.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 491
BFH/NV 2003 S. 491 Nr. 4
DAAAA-70522