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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1945/17 VE

Gesetze: EnergieStG § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b AO§ 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGO § 102 Satz 1

Thermische Abfallbehandlung i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG und Einsatz von Energieerzeugnissen mit zweierlei Verwendungszweck i. S. d. RL 2003/96/EG

Leitsatz

  1. § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG ist in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b Anstrich 1 und 2 der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen, dass die Verwendung eines Energieerzeugnisses nur dann nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/96 fällt, wenn dieses Erzeugnis nicht nur als Heiz- oder Kraftstoff, sondern auch zur Herstellung einer Substanz verwendet wird, die für die Herstellung eines Produktes innerhalb desselben Produktionsprozesses benötigt wird.

  2. Die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG für Energieerzeugnisse, die für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung verheizt worden sind, kann daher nicht für den Einsatz von Kohle und Erdgas als Heizstoff zur Herstellung von Futtermitteln aus getrockneten Brot- und Backwaren gewährt werden, da durch die Trocknung der Backwaren keine – vorher nicht existierende – weitere Substanz hergestellt wird, die wiederum für die Herstellung der Futtermittel erforderlich ist.

Fundstelle(n):
OAAAG-92091

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 11.07.2018 - 4 K 1945/17 VE

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