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FG München Urteil v. - 2 K 655/13

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7AO 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO § 169 Abs. 2 S. 2AO § 370 Abs. 1BGB § 398FGO § 76 Abs. 1

Zurechnung nicht erklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung

Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung

Leitsatz

1. Einkünfte sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) demjenigen zuzurechnen, der sie erzielt. Dies ist derjenige, der den Tatbestand der Erzielung der Einkünfte (vgl. auch § 38 AO) erfüllt. Der Kläger ist durch ab 1997 erfolgte Abtretungen Inhaber der Kapitalforderungen (Kapitalanlagen und -erträge) hinsichtlich der Kinderkonten geworden.

2. Eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Gläubiger wirtschaftlicher Inhaber der fraglichen Forderung ist. Fallen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, sind die laufenden Erträge der Kapitalanlage dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen.

3. Der Kläger hat als Vermieter den Tatbestand der Einkünfteerzielung erfüllt. Er hat die rechtliche und tatsächliche Macht gehabt, das Vermietungsobjekt anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und ist Träger der Rechte und Pflichten eines Vermieters gewesen.

4.Ob sich die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung nach dem Sachwertverfahren (796.000 Euro) oder nach dem Ertragswertverfahren (741.000 Euro) richtet, kann im Streitfall dahinstehen, da der Beklagte von dem höheren Wert ausgegangen ist und das Gericht zumindest per Saldo nicht verbösern darf.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EAAAG-92077

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FG München, Urteil v. 22.11.2016 - 2 K 655/13

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