1. Einkünfte des Treugebers nach § 17 EStG sind auch bei einer Quotentreuhand nicht einheitlich und gesondert festzustellen.
2. Treuhandverträge sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und
sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
3. Der Ehefrau des Klägers ist das wirtschaftliche Eigentum am Geschäftsanteil des Klägers an der U-GmbH nicht zur Hälfte
als Treugeberin zuzurechnen.
Die zwingenden Formvorschriften des § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG erfassen auch die Abtretung eines künftigen, erst mit der
Eintragung im Handelsregister entstehenden Geschäftsanteils sowie die Eingehung einer entsprechenden Verpflichtung.
Der sog. Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau ist tatsächlich nicht vollzogen worden.
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