BFH Beschluss v. - IV B 49/02, IV B 31/03

Gründe

1. a) Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision betreffend die Bescheide über die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den und richtet. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage insoweit wegen fehlenden Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen. Das Urteil kann in diesem Punkt weder auf den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezeichneten Rechtsfragen noch auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen. Die mit der Beschwerde erhobenen Rügen sind diesbezüglich unschlüssig.

b) In Bezug auf die angefochtenen Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide ist die Beschwerde jedoch zulässig und begründet. Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist ordnungsgemäß gerügt; seine Voraussetzungen sind erfüllt. Von einer weiter gehenden Begründung hierzu wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

2. Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur für einen Teil eines teilbaren Streitgegenstands vor, darf die Revision nur für den betreffenden Teil zugelassen werden (vgl. z.B. , BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605; IV B 186.76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 300). Im Streitfall kommt eine Zulassung der Revision deshalb nur in Bezug auf die Bescheide über Gewinnfeststellung 1993 und 1994 und Gewerbesteuermessbeträge 1993 und 1994 in Betracht.

Im Hinblick auf die bezüglich des unzulässigen Teils der Beschwerde zu treffende Kostenentscheidung (§ 135 Abs. 2 FGO) hält der Senat eine Abtrennung des Verfahrens betreffend Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den und gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 121 Satz 1 FGO für sachdienlich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 649
BFH/NV 2003 S. 649 Nr. 5
JAAAA-70465