BFH Beschluss v. - IV B 134/01

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) es versäumt hat, einen oder mehrere Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genau zu bezeichnen. Diese Frage kann aber dahinstehen, weil als Zulassungsgründe allenfalls die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) in Betracht kommen können, deren Voraussetzungen aber jeweils nicht erfüllt sind.

2. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn über Rechtsfragen zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und die klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, vgl. z.B. Beschlüsse vom VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628, und vom IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Hat der BFH eine Rechtsfrage bereits entschieden, besteht in der Regel kein Bedarf für eine erneute Entscheidung derselben Frage. Eine Ausnahme davon gilt nur dann, wenn Finanzgerichte der Rechtsprechung des BFH nicht gefolgt sind bzw. im Fachschrifttum oder auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde selbst neue gewichtige Argumente gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgetragen werden, die der BFH bisher nicht erwogen hat (BFH-Beschlüsse vom IV B 16-17/77, BFHE 123, 48, BStBl II 1977, 760; vom VII B 40/79, BFHE 131, 149, und vom IV B 133/95, BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82).

Mit dem Senatsurteil vom IV R 27/00 (BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403) ist danach geklärt, dass die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, als die Nutzungsentnahme sowohl bei Neu- als auch bei Gebrauchtfahrzeugen nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird. Zugleich ist durch diese Entscheidung geklärt, dass der so ermittelte Wert der Nutzungsentnahme nicht nur bei Neuwagen (dazu , BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273), sondern auch bei Gebrauchtwagen das Ergebnis einer zulässigen typisierenden Schätzung ist. Neue und gewichtige Argumente, mit denen sich der Senat bisher nicht auseinander gesetzt hat, werden vom Kläger nicht vorgetragen. Die Rechtsprechung ist auch nicht —wie der Kläger vorträgt— von der gesamten Fachwelt mit Unverständnis aufgenommen worden (vgl. z.B. Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl. 2002, § 6 Rz. 421; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 6 Rn. 740).

Inwieweit die Anknüpfung an den Listenpreis bei einem Gebrauchtwagen zu einem Verstoß gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG) führen könnte, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Ein Besteuerungstatbestand kann die Eigentumsgarantie nur ausnahmsweise dann berühren, wenn er den Steuerpflichtigen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt (, BVerfGE 14, 221, 241; , BVerfGE 70, 219, 230). Davon ist nur auszugehen, wenn die Belastung über jedes Maß ansteigt und damit zu einer Existenzgefährdung führen würde (BVerfG-Beschlüsse vom 1 BvL 22/85, BVerfGE 78, 232, 243; vom 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87, BVerfGE 82, 159, 190; , BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771). Zu einer solchen ”erdrosselnden” Besteuerung kann die Bewertung einer Nutzungsentnahme mit einem —infolge der ”Deckelung” durch das (BStBl I 1997, 562, Tz. 13)— höchstens den Betriebsausgaben entsprechenden Betrag naturgemäß nicht führen.

3. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken aufzufüllen (, BFH/NV 2002, 217; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 147; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41). Ungeklärte Rechtsfragen in diesem Sinn sind hier nicht zu entscheiden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 466
BFH/NV 2003 S. 466 Nr. 4
DAAAA-70386