BFH Beschluss v. - IV B 10/02

Unzureichende Bezeichnung des Klagebegehrens

Gesetze: FGO §§ 65, 115

Gründe

Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerden gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Die Beschwerden sind unbegründet.

1. a) Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Finanzgericht (FG) sei verfahrensfehlerhaft von einer unzureichenden Bezeichnung des Gegenstands der jeweiligen Klagebegehren ausgegangen (§ 65 Abs. 1 FGO), ist unbegründet.

Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass es Fälle gibt, in denen der Gegenstand des Klagebegehrens auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden kann (, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; vom X R 20/98, BFH/NV 1999, 1603, und vom VIII R 56/98, BFH/NV 2000, 198). Im Streitfall scheidet diese Möglichkeit jedoch aus, weil der Kläger in den jeweiligen Klageschriften die Anträge gestellt hatte, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide aufzuheben, während sich —wie das FG festgestellt hat— aus den Einkommensteuerakten ergibt, dass er allenfalls die Herabsetzung der Einkommensteuer für die Streitjahre anstrebte bzw. anstreben konnte. Die zum Gegenstand der betreffenden Klageverfahren gemachten Änderungsbescheide 1993 bis 1995 beruhen zudem auf vorläufigen Gewinnermittlungen, die der Kläger während der Klageverfahren beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) eingereicht hatte. Aufgrund der vorläufigen Gewinnermittlung des Klägers für 1996 erging sogar eine verbösende Einspruchsentscheidung.

b) Das FG hat auch insoweit keinen Verfahrensfehler begangen, als es dem Kläger Fristen mit ausschließender Wirkung zur Angabe der erforderlichen Tatsachen und Beweismittel gesetzt hat (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Fristsetzungen seien unzulässig erfolgt, weil dem FG bekannt gewesen sei, dass ihm, dem Kläger, die notwendigen Unterlagen zur Klagebegründung nicht vorgelegen hätten. Nachdem das FG festgestellt hatte, dass der Kläger die fraglichen Unterlagen jederzeit bei dem ehemaligen Konkursverwalter hätte abholen können und dazu von diesem auch aufgefordert worden war, konnte es ohne weiteres die Ausschlussfristen setzen. Nachdem somit ein Hinderungsgrund für die Abgabe der Klagebegründungen nicht vorlag, konnte das Verlangen des FG auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzen (Senatsbeschluss vom IV B 122-126/00, BFH/NV 2001, 1136, letzter Absatz der Entscheidungsgründe).

c) Die Beschwerden sind auch insoweit unbegründet, als der Kläger einen Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz rügt. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger eine solche Rüge überhaupt zusteht, wenn er trotz Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Behauptung, in den mündlichen Verhandlungen sei der wesentliche Inhalt der Akten nicht vorgetragen worden, wird jedenfalls durch die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom widerlegt.

d) Schließlich rügt der Kläger keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler, soweit er geltend gemacht hat, die Schätzungen seien rechtswidrig, und dies mit der Behauptung begründet, die Schätzungen hätten ihn, den Kläger, zur Abgabe der Steuererklärungen nötigen sollen. Insoweit vermag auch der Hinweis auf das (BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381) die Zulassung der Revisionen nicht zu rechtfertigen.

2. Da der beschließende Senat die Beschwerden als unbegründet zurückweist, kommt es im Streitfall auf die vom Kläger aufgeworfene und vom Großen Senat des BFH entschiedene Frage zur Schlüssigkeit einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bei verfahrensfehlerhafter Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht an (, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).

Fundstelle(n):
MAAAA-70370