BFH Beschluss v. - III S 5/03

Kein Vertretungszwang für einen Antrag auf PKH

Gesetze: FGO §§ 62a, 142

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Urteile vom 1 K .../97 und 1 K .../99 ab; die Revision ließ es nicht zu. Der Klägerin wurden die Urteile jeweils am durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Dem Kläger wurde ausweislich der Postzustellungsurkunden das Urteil 1 K .../97 ebenfalls am , das Urteil 1 K .../99 dagegen erst am zugestellt.

Mit ihrem per Telefax übermittelten Schreiben vom , das am beim Bundesfinanzhof (BFH) einging, legten die Kläger Beschwerde gegen die Urteile ein und beantragten Prozesskostenhilfe (PKH), da sie die Kosten für solche Verfahren nicht aus eigenen Mitteln aufbringen könnten. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war nicht beigefügt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

1. Der von den Klägern selbst gestellte Antrag ist zwar zulässig. Für ihn besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der FinanzgerichtsordnungFGO— (vgl. Beschlüsse des , BFH/NV 2002, 692, und vom X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

a) Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. , BFH/NV 2000, 193). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

b) Die von den Klägern persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Denn nach § 62a FGO muss sich der Kläger vor dem BFH —wie auch aus den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Urteile hervorgeht— durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Die von den Klägern persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist daher unzulässig.

c) Wird PKH für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision beantragt, aber nicht zugleich innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) Beschwerde durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn er innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH geschaffen hat.

Dazu gehört, dass er innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) einreicht, sofern er nicht auch hieran wiederum ohne sein Verschulden gehindert war (vgl. , BFH/NV 1995, 152).

d) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme hier nicht in Betracht.

aa) Die Kläger haben den PKH-Antrag nicht innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) gestellt.

Die jeweilige Beschwerde war —wie die Kläger den zutreffenden Rechtsmittelbelehrungen entnehmen konnten— innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen. Da die FG-Urteile den Klägern am bzw. am zugestellt worden sind, ist die Frist für die Einlegung der Beschwerden am Dienstag, den bzw. am Donnerstag, den abgelaufen. Der PKH-Antrag ist —mit den Beschwerden— per Fax am , also nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist kommt nicht in Betracht. Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Abgesehen davon, dass ein solcher Antrag nicht gestellt ist, ergibt sich nach Aktenlage, dass das Antragsschreiben unter dem 6. Januar gefertigt worden ist. Da die Kläger den Übertragungsweg per Telefax —wie auch schon im finanzgerichtlichen Verfahren— gewählt haben, sind entschuldbare Gründe für die verspätete Übermittlung erst am nicht erkennbar.

bb) Die Kläger haben weiter ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß, d.h. unter Verwendung der nach § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Vordrucke, und unter Beifügung der erforderlichen Nachweise dargelegt.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Gerichtsgebühren für dieses Verfahren nicht entstehen (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis).

Fundstelle(n):
NAAAA-70361