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FG Münster 11.04.2018 9 K 3850/17 Kg, NWB 34/2018 S. 2449

Einkommensteuer | Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung

Das FG Münster hat mit Urteil v.  entschieden, dass die Ausbildung zur Finanzwirtin und die nachfolgende Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung darstellt.

Anmerkung:

Die Klägerin beantragte die Gewährung von Kindergeld auch für den Zeitraum von Januar 2013 (Abschluss der Ausbildung zur Finanzwirtin) bis Juli 2016 (Beginn der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin). Zur Begründung führte sie aus, dass die Ausbildung zur Finanzwirtin und das Studium zur Diplom-Finanzwirtin eine einheitliche Erstausbildung darstelle. Das Finanzgericht hat die Auffassung vertreten, dass der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendete Begriff „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ objektiv in dem Sinne auszulegen ist, dass ein solcher dann vorliegt, wenn eine anerkannte geordnete (vollw...

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