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FG Münster Urteil v. - 9 K 3850/17 Kg

Gesetze: GG Art 3 Abs 1, EStG § 32 Abs 4

Kinder in Berufsausbildung

Objektive Auslegung des Begriffs „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung”

Finanz- und Abgaberecht

Leitsatz

1) Der Begriff „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung” ist objektiv auszulegen und demnach jedenfalls dann erfüllt, wenn die Prüfung für einen nach dem Berufsausbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf abgelegt worden ist.

2) Die Ausbildung zur Finanzwirtin und eine nachfolgende Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin stellen keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung dar.

3) § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG 2009 n.F. sind (noch) verfassungsgemäß.

Fundstelle(n):
UAAAG-91509

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Münster, Urteil v. 11.04.2018 - 9 K 3850/17 Kg

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