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FG Münster Urteil v. - 3 K 2050/16 Erb EFG 2018 S. 1571 Nr. 18

Gesetze: ErbStG § 21 Abs 1, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Abweichend vom Testament getroffene Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses, "Deed of Variation", Stichtagsprinzip, Anrechnung

Finanz- und Abgaberecht

Leitsatz

1) Ändert der Erbe nach dem Tod des Erblassers dessen letzten Willen durch eine (nach britischem Recht zulässige) sog. Deed of Variation dergestalt, dass rückwirkend ohne weitere Gegenleistungen eine von der Erbfolge abweichende Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses getroffen wird, kommt es im Verteilungszeitpunkt zu einer freigebigen Zuwendung des Erben i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den Empfänger.

2) Die englische Nachlasssteuer kann nur bei der Erbfallbesteuerung auf die deutsche ErbSt angerechnet werden.

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1750 Nr. 31
DStRE 2019 S. 203 Nr. 4
EFG 2018 S. 1571 Nr. 18
ErbBstg 2018 S. 211 Nr. 9
ErbStB 2018 S. 260 Nr. 9
IWB-Kurznachricht Nr. 23/2018 S. 875
NWB-EV 2018 S. 258 Nr. 8
PIStB 2018 S. 301 Nr. 11
UVR 2019 S. 172 Nr. 6
LAAAG-91496

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FG Münster, Urteil v. 12.04.2018 - 3 K 2050/16 Erb

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