Online-Nachricht - Donnerstag, 09.08.2018

Einkommensteuer | Jahresnetzkarte als Versorgungsbezug (FG)

Freifahrkarten für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens sind Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG, wenn sie aufgrund eines privatrechtlichen Anstellungsvertrags gezahlt werden; insoweit kann daher nicht die Werbungskostenpauschale des § 9a S. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden (; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 26/18).

Sachverhalt: Der Kläger war bis zu seiner Pensionierung als Beamter für die Deutsche Bahn tätig. Nach seiner Pensionierung erhielt er Versorgungsbezüge vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV). In den Streitjahren bescheinigte das BEV, dass es sich beim erhaltenen Arbeitslohn in voller Höhe um Versorgungsbezüge handelt. Ein gesonderter Ausweis der im Arbeitslohn enthaltenen geldwerten Vorteile aus Sachbezügen war den Lohnsteuerbescheinigungen nicht zu entnehmen. Im Arbeitslohn und auch in den bescheinigten Versorgungsbezügen enthalten war jeweils ein Sachbezugswert für eine Jahresnetzkarte. Das FA veranlagte die Kläger entsprechend den Lohnsteuerbescheinigungen, sodass der Arbeitslohn nicht um die Werbungskostenpauschale i.H.v. 1.000 EUR gemindert wurde. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Das FG München hat die Klage abgewiesen:

  • Der Sachbezug Jahresnetzkarte ist ein Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG.

  • Der Anstellungsvertrag des Klägers endet ausdrücklich mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs. Ohne Sonderregelung im Anstellungsvertrag würde somit mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs auch die Pflicht des Arbeitgebers enden, die Jahresnetzkarte zur Verfügung zu stellen. Der Anstellungsvertrags sieht daher ausdrücklich vor, dass der Bezug der Jahresnetzkarte nicht mit dem aktiven Beschäftigungsverhältnis endet.

  • Mit der Verknüpfung des Bezugs der Netzkarte mit dem Bezug von grundsätzlich altersabhängigen beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen wird ein Rechtsanspruch des Klägers begründet, der über die Vollendung des 65. Lebensjahrs, ggf. auch über ein anderes Pensionierungsalter, hinausreicht. Damit ist das Bezugsrecht des Klägers von einem Lebensalter abhängig.

  • Die Klausel, dass die Netzkarte dem Kläger auch für die Dauer des Bezugs des beamtenrechtlichen Ruhegehalts zusteht, stellt zudem klar, dass der Kläger keine Gegenleistung mehr erbringen muss. Die vertragliche Gestaltung führt damit in ihrer Gesamtheit zu einem altersabhängigen Bezug mit Versorgungscharakter.

  • Demgegenüber hat das (BFH-Az: VI R 41/13; siehe Hinweis) ausgeführt, die dort streitige Fahrvergünstigung werde nicht wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt. Das FG München schließt sich dieser Ansicht jedenfalls für die abweichende Sachverhaltskonstellation des Streitfalls nicht an. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger auch vor seiner Pensionierung eine Jahresnetzkarte erhalten hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bezug der Jahresnetzkarte ab der Pensionierung nicht von einer Altersgrenze abhängt.

Hinweis:

Der BFH hat es in seinem Urteil v. - VI R 41/13 dahinstehen lassen, ob es sich bei den gewährten Fahrvergünstigungen um Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG handelt. Im Streitfall waren diese Vergünstigungen bereits durch die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei.

Quelle: ; NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-91365