Online-Nachricht - Donnerstag, 09.08.2018

DBA | Konsultationsvereinbarung DBA-Schweiz (BMF)

Das BMF hat eine Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 DBA-Schweiz veröffentlicht (-CHE/07/10019-04).

Inhalte der Konsultationsvereinbarung:

  • Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemalige Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst gelten als aus einem Sondervermögen nach Artikel 19 Absatz 1 des DBA gewährt.

  • Nach Artikel 19 Absatz 5 des DBA hat der Ansässigkeitsstaat vorrangig das Besteuerungsrecht für Vergütungen, einschließlich wiederkehrender oder einmaliger Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst, sofern der Vergütungsempfänger aktiver oder ehemaliger Grenzgänger nach Artikel 15a des DBA ist.

  • Für die vorgenannten Vergütungen ist Artikel 19 des DBA im Sinne der Konsultationsvereinbarung v. auch anwendbar, wenn sie an Hinterbliebene eines Bediensteten im Schweizer öffentlichen Dienst bezahlt werden.

  • Artikel 19 Absatz 5 des DBA ist anwendbar, wenn die vorgenannten Vergütungen an Hinterbliebene eines Grenzgängers im Sinne von Artikel 19 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15a DBA und der Konsultationsvereinbarung v. geleistet werden.

  • Das zuständige Finanzamt stellt eine Ansässigkeitsbescheinigung nach zwischen den zuständigen Behörden abgestimmtem Muster auf den/die Hinterbliebene(n) aus, sofern die überwiegende Grenzgängereigenschaft im Sinne der Konsultationsvereinbarung v. beim Erblasser vorgelegen hat.

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Ls)

Fundstelle(n):
NWB EAAAG-91361