Online-Nachricht - Mittwoch, 08.08.2018

Erbschaftsteuer | Steuerwert einer gemischten Schenkung (BFH)

Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der ggf. kapitalisierten Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall der nach dem BewG ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Antragsteller ist Erbe seines verstorbenen Onkels (Übergeber), der ihm sein Grundstück übertrug. Als Gegenleistung wurde eine monatlich zu zahlende Rente vereinbart. Zudem verpflichtete sich der Antragsteller, den Übergeber zu pflegen, zu verköstigen und erforderliche Gänge zum Arzt und/oder zur Apotheke vorzunehmen. Der Übergeber behielt sich außerdem ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im 1. Obergeschoss vor. Das FA vertrat die Auffassung, bei der Grundstücksübertragung handele es sich um eine gemischte Schenkung. Den steuerpflichtigen Erwerb ermittelte das FA, indem es vom festgestellten Steuerwert des Grundstücks den Kapitalwert der Nutzungs- und Duldungsauflagen, den Kapitalwert der Leistungsauflage, die Erwerbsnebenkosten und den Freibetrag abzog. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Das FG gab einem gerichtlichen Antrag auf AdV teilweise statt. Seiner Auffassung nach bestehen ernstliche Zweifel, ob der Wert der Bereicherung vom FA zutreffend ermittelt wurde.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, bei der Übertragung handele es sich um einen voll entgeltlichen Vertrag, für den keine Schenkungsteuer festzusetzen sei. Er beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben und die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids in voller Höhe auszusetzen.

Der BFH wies die Beschwerde des Klägers ab:

  • Im Streitfall bestehen über die gewährte AdV hinaus keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit dem Einspruch angefochtenen Schenkungsteuerbescheids. Zutreffend hat das FA die Übertragung des Grundstücks als gemischte Schenkung angesehen.

  • Entgegen der Auffassung des FG hat das FA zu Recht von einer gesonderten Verkehrswertberechnung abgesehen und den Wert der Bereicherung bei der gemischten Schenkung unter Berücksichtigung des Grundstückswerts unter Abzug des Kapitalwerts der Nutzungs- und Leistungsauflagen ermittelt.

  • Nach geltender Verwaltungsauffassung und weit überwiegender Ansicht in der Kommentarliteratur (vgl. beispielsweise Schuck in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 5. Aufl., § 7 ErbStG Rz 50) ist bei einer gemischten Schenkung, für die die Steuer nach dem entsteht, keine gesonderte Berechnung des Verhältnisses zwischen dem Verkehrswert des zugewendeten Gegenstands und dem Wert der Gegenleistung mehr erforderlich. Dieser Auffassung schließt sich der BFH an.

  • Da sich die Bewertung des zugewandten Grundstücks, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist, seit dem an dem gemeinen Wert orientiert (§ 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. §§ 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 182 Abs. 2 Nr. 3, 183 BewG), kann der Wert der Bereicherung bei einer gemischten Schenkung durch bloßen Abzug der ggf. kapitalisierten Gegenleistung vom Steuerwert des zugewandten Grundstücks ermittelt werden. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall der nach dem BewG ermittelte Steuerwert ausnahmsweise hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt.

  • Zutreffend hat das FA bei der Ermittlung der Gegenleistung den Kapitalwert der Nutzungsauflagen nach § 14 Abs. 2 BewG gekürzt.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB MAAAG-90891