NWB Nr. 33 vom Seite 2369

Vom Saulus zum Paulus

Professor Dr. Frank Hechtner | Lehrstuhl für BWL, insbesondere Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung, Technische Universität Kaiserslautern

Das JStG 2018 im neuen Gewand

Mit einer gewissen Regelmäßigkeit ergibt sich im Steuerrecht Änderungsbedarf abseits steuerpolitischer Großprojekte. Derartige steuerliche Änderungen werden üblicherweise mit einem sog. Omnibusgesetz umgesetzt. So veröffentlichte das BMF dann auch am den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2018. Auf ca. 87 Seiten wurde dargelegt, welche „noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht“ umzusetzen seien. Die fiskalischen Auswirkungen durch das Gesetz wurden auf 80 Mio. € (jährliche Steuermehreinnahmen) geschätzt. Es fiel auf, dass seit langer Zeit wieder einmal ein JStG auch so heißen durfte. Dieser Titel mag vielleicht nicht wohlklingend sein, vermittelt gleichwohl aber zutreffend, was mit einem solchen Gesetz letztendlich erreicht werden soll. In der letzten Legislaturperiode kam dieser Titel jedoch zunehmend in Verruf, da – so war jedenfalls zu hören – eine derartige Titulierung einen Automatismus vermittele, den es jedenfalls nicht zwingend gäbe. Als Ergebnis wurden dann die JStG unter wohlklingendere Namen „verpackt“.

Am dann die Kehrtwende. Das Kabinett verabschiedet zwar den Entwurf eines JStG 2018, nun allerdings unter geändertem Namen. Die Kabinettvorlage begründet diese Umfirmierung wie folgt: „Es erfolgte eine Umbenennung des Gesetzes von ,JStG 2018' in ,Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen im Internethandel und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften', um die umsatzsteuerlichen Regelungen im Zusammenhang mit elektronischen Marktplätzen besonders hervorzuheben.“

Offenkundig will man die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs stärker in den Vordergrund rücken, obgleich die entsprechenden Regelungen hierzu bereits im Referentenentwurf enthalten waren. Aus fiskalischer Sicht (jedenfalls jene Effekte, die quantifizierbar sind) liegt der Schwerpunkt allerdings ganz woanders: durch die zeitlich befristete Reduktion (Halbierung) der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der privaten Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen entstehen fiskalische Mindereinnahmen von 290 Mio. € pro Jahr. Die Förderung der E-Mobilität wurde bereits im Koalitionsvertrag angesprochen. Dort wurde dieses Projekt allerdings noch als (nicht befristete) Einführung einer 0,5 Prozent-Regel beschrieben.

Was ist festzuhalten? Mit dem „Umsatzsteuerausfallvermeidungsgesetz“ nimmt die Steuerpolitik wieder an Fahrt auf. Neben einzelnen Leuchtturmprojekten wird allerdings auch eine Vielzahl notwendiger oder gebotener weiterer Änderungen umgesetzt. Letztendlich ist ein „gutes Steuergesetz“ auch immer das Ergebnis eines dynamischen Prozesses. Die Gesetzesänderungen im Einzelnen erläutert Hörster in einer dreiteiligen Aufsatzreihe. In dieser Ausgabe startet er auf Seite 2393 mit den einkommensteuerrechtlichen Änderungen.

Frank Hechtner

Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 2369
NWB FAAAG-90863