BSG Urteil v. - B 14 AS 37/17 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kinderwohngeld - Berücksichtigung als Einkommen beim Kind trotz Wohngeldberechtigung des Elternteils - Kindergeldüberhang - Anrechnung beim Einkommen des Kindergeldberechtigten

Leitsatz

1. Kinderwohngeld ist grundsicherungsrechtlich Einkommen des Kindes und nicht des Elternteils, dem es gezahlt worden ist.

2. Die unterhaltsrechtlich vorgesehene Verwendung von Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs eines Kindes steht der Berücksichtigung des von ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht benötigten Kindergelds als Einkommen des Elternteils grundsicherungsrechtlich nicht entgegen.

Gesetze: § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 vom , § 11 Abs 1 S 4 SGB 2 vom , § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2, § 12a S 1 SGB 2, § 12a S 2 Nr 2 SGB 2, § 3 Abs 1 S 1 WoGG, § 3 Abs 4 WoGG vom , § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 WoGG, § 7 Abs 1 S 3 Nr 2 Buchst a WoGG, § 7 Abs 2 S 1 Nr 1 WoGG, § 7 Abs 2 S 2 Nr 2 WoGG, § 11 Abs 3 S 1 WoGG, § 26 Abs 1 S 1 WoGG, § 28 Abs 2 S 1 WoGG, § 40 WoGG, § 1612b Abs 1 S 1 Nr 1 BGB, § 62 Abs 1 S 1 EStG

Instanzenzug: Az: S 21 AS 1949/12 Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 20 AS 1182/15 Urteil

Tatbestand

1Umstritten sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Wohngeldbezugs für den Sohn der Klägerin für März 2012.

2Die Klägerin bewohnte mit ihrem im Dezember 1996 geborenen Sohn eine Wohnung zu Gesamtkosten von 393,99 Euro. Im März 2012 bezog sie neben Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 165 Euro Kindergeld in Höhe von 184 Euro und für ihren Sohn Wohngeld in Höhe von 91 Euro. Ihr Sohn erhielt Unterhalt in Höhe von 377 Euro. Das beklagte Jobcenter rechnete das Wohngeld dem Sohn als Einkommen zu und ging davon aus, dass sein Bedarf hierdurch sowie durch den Unterhalt und anteiliges Kindergeld vollständig gedeckt sei. Der Klägerin bewilligte es Alg II - zunächst vorläufig - unter Berücksichtigung ua der hälftigen tatsächlichen Wohnaufwendungen sowie - neben der geschätzten Einnahme aus der Beschäftigung - des Kindergeldanteils, der beim Sohn nicht zur Deckung des Lebensunterhalts angesetzt wurde (zuletzt Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ).

3Das SG hat die Klage auf Leistungen ohne Berücksichtigung des Wohngelds abgewiesen (Urteil vom ). Das LSG hat die vom SG zugelassene Berufung zuletzt sinngemäß mit dem Ziel einer Änderung der nach Klageerhebung getroffenen abschließenden Entscheidung (zuletzt Bescheid vom ) zurückgewiesen (Urteil vom ): Zutreffend sei der Beklagte davon ausgegangen, dass der Sohn das Wohngeld bedarfsdeckend habe einsetzen müssen. Als Mieterin sei die Klägerin zwar Inhaberin des Wohngeldanspruchs. Jedoch sei die Zahlung nach Sinn und Zweck ihrem Sohn zuzurechnen, weil sie die Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit bezweckt habe.

4Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 9 Abs 2 Satz 3 und § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II. Die Wohngeldberücksichtigung habe keine Rechtsgrundlage. Bei ihrem Sohn fehle eine ausdrückliche Zuordnungsregelung und bei ihr stehe § 40 WoGG entgegen.

5Nach einem Teilvergleich hinsichtlich des übrigen Bewilligungszeitraums beantragt die Klägerin,das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für März 2012 höheres Arbeitslosengeld II zu zahlen.

6Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Gründe

7Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG entschieden, dass das Wohngeld ihrem Sohn als Einkommen zuzurechnen ist und der deswegen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht benötigte Kindergeldanteil von der Klägerin zur Deckung ihres eigenen Bedarfs einzusetzen ist.

81. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Urteilen allein der Bescheid vom , durch den der Beklagte ungeachtet der Bezeichnung als Änderungsbescheid die letzte abschließende Entscheidung über den Alg II-Anspruch der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum getroffen hat, wodurch die letzte vorläufige Entscheidung für diesen Zeitraum durch Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom nach Klageerhebung ersetzt und erledigt worden ist (§ 96 Abs 1 SGG, § 39 Abs 2 SGB X; hierzu vgl letztens - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 9 mwN). Das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Abfolge von Bewilligungsentscheidungen für den streitbefangenen Zeitraum und deren Begründungen, denen hinreichend zu entnehmen ist, dass der Beklagte nach Vorlage der Gehaltsabrechnungen "nunmehr" abschließend über den Leistungsanspruch der Klägerin entschieden hat (zu den Anforderungen insoweit vgl - SozR 4-4200 § 40 Nr 9 RdNr 27 ff; zur Befugnis der Auslegung auch durch das Revisionsgericht vgl etwa - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 12 mwN).

92. Der Sachentscheidung entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), zulässig gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG), da mit Wahrscheinlichkeit von höheren Leistungen ausgegangen werden kann, wenn dem Klagebegehren gefolgt wird (vgl nur - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10 mwN).

103. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin, die nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, aber keinen Ausschlusstatbestand erfüllte, ist § 19 iVm §§ 7, 9, 11 ff, 20 ff SGB II idF, die das SGB II zuletzt vor dem streitbefangenen Zeitraum durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2854) erhalten hat. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15 mwN).

11Dass der Klägerin auf dieser Rechtsgrundlage höhere Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zustanden, ist nach den Feststellungen des LSG nicht zu erkennen. Zutreffend ist der Beklagte insbesondere davon ausgegangen, dass das für ihren Sohn gezahlte Wohngeld bei ihm als Einkommen bedarfsdeckend zu berücksichtigen ist (dazu 4. bis 8.) und sie den daher höheren Kindergeldüberhang vollständig zur Deckung ihres eigenen Bedarfs einzusetzen hat (dazu 9. und 10.).

124. Der zu deckende Bedarf des Sohns der Klägerin beläuft sich im streitbefangenen Zeitraum auf 488,02 Euro, zusammengesetzt aus folgenden Einzelbedarfen: Der Regelbedarf für ihn beträgt 287 Euro (§ 20 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 2 Abs 1 RBSFV 2012, BGBl I 2090), hinzu kommen ein Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von 4,02 Euro (§ 21 Abs 7 Satz 2 Nr 2 SGB II, hier der Höhe nach nicht in Zweifel gezogen, vgl dazu grundlegend - vorgesehen für SozR 4) und der auf ihn entfallende Kopfteil der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 197 Euro (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Als bedarfsdeckendes Einkommen steht dem zusätzlich zu dem Unterhalt in Höhe von 377 Euro das seinem Einkommen zuzuordnende Wohngeld in Höhe von 91 Euro (dazu 5. bis 7.) sowie ein zu berücksichtigender Kindergeldanteil in Höhe von 20,02 Euro (dazu 8.) gegenüber, weshalb er der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin nicht angehörte (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II).

135. Wohngeldrechtlich soll ein im Alg II-Bezug stehender Elternteil für ein mit ihm zusammenlebendes Kind Wohngeld als sogenanntes Kinderwohngeld beziehen können, wenn dessen Bedarf hierdurch und sein weiteres Einkommen ohne lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II gedeckt werden kann.

14a) Nach dem seit Inkrafttreten des SGB II geltenden Regelungskonzept ist vom Wohngeld ausgeschlossen, wer ua Alg II oder Sozialgeld bezieht und deshalb auch seinen Unterkunftsbedarf daraus bestreiten soll. Im Unterschied zur Rechtslage zuletzt im Verhältnis zwischen Sozialhilfe nach BSHG und WoGG (vgl § 31 Abs 1 WoGG in der seit dem geltenden Fassung von Art 4 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom , BGBl I 2671) waren das SGB II und das WoGG bei Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Interesse der Verwaltungsvereinfachung auf eine strikte Trennung angelegt (vgl BT-Drucks 15/1516 S 48 f); die angemessenen Unterkunftskosten sollten entweder mit existenzsichernden Leistungen wie nach dem SGB II aufgebracht oder durch Leistungen nach dem WoGG gesichert werden. Demgemäß sind seit Inkrafttreten des SGB II Empfänger ua von Alg II vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (ursprünglich § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 1 WoGG idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2954; seit dem § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 WoGG idF des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom , BGBl I 1856). Dies soll der klaren Trennung der für die Unterkunftskosten zuständigen sozialen Sicherungssysteme dienen (vgl BT-Drucks 15/1516 S 75; zu den Motiven vgl auch Gerlach, ZFSH/SGB 2007, 719, 725 f).

15b) Dieser Ausschluss erfasst grundsätzlich auch alle weiteren Personen, die mit dem Wohngeldberechtigten (dazu 6.) in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II zusammenleben und bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden (§ 7 Abs 2 Satz 1 Nr 1 WoGG in der insoweit seit dem unverändert geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom , BGBl I 1856); auch das soll der Trennung der Sicherungssysteme nach SGB II und WoGG dienen (vgl BT-Drucks 15/1516 S 75 f zu § 1 Abs 2 WoGG idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom ).

16c) Diese strikte Trennung ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom (BGBl I 2963) teilweise aufgegeben worden. Zwar besteht eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Wohngeld als vorrangige Leistung nach § 12a Satz 2 Nr 2 SGB II in der seit dem geltenden Fassung nur, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde. Jedoch kann nunmehr ein selbst vom Wohngeld ausgeschlossener Wohngeldberechtigter für ein mit ihm zusammenlebendes Haushaltsmitglied Wohngeld beantragen, wenn hierdurch dessen Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II beseitigt wird. Demnach ist ein Haushaltsangehöriger ua dann nicht ausgeschlossen, "wenn ... durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... vermieden oder beseitigt werden kann ..." (§ 7 Abs 2 Satz 2 Nr 2 iVm Abs 1 Satz 3 Nr 2 lit a) WoGG in der seit dem unveränderten Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom , BGBl I 2963).

17d) Diese Rückausnahme ist Teil eines Regelungskonzepts, den Lebensunterhalt von Kindern von SGB II-Leistungsbeziehern möglichst außerhalb des SGB II-Leistungssystems zu sichern. Dem dient insbesondere der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG, der vermeiden soll, dass Familien mit Kindern nur wegen des Unterhalts der Eltern für die Kinder in ein umfassendes Existenzsicherungssystem - nämlich dem des SGB II - einbezogen und dessen Regime unterstellt werden (vgl zum Kinderzuschlag und seiner Stellung im Verhältnis zum SGB II jüngst - SozR 4-4200 § 11 Nr 82, auch vorgesehen für BSGE, RdNr 24 f). Mit ähnlicher Zielrichtung soll die Öffnungsklausel des § 7 Abs 2 Satz 2 Nr 2 iVm Abs 1 Satz 3 Nr 2 lit a) WoGG ua Kindern von Alg II-Beziehern ein Ausscheiden aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ermöglichen, wenn durch das Kinderwohngeld immerhin für sie Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann.

186. Inhaber des Anspruchs auf Kinderwohngeld als Mietzuschuss (§ 1 Abs 2 1. Alternative WoGG) ist nach dem Regelungskonzept des WoGG der (oder ein) Elternteil, der die von dem begünstigten Kind (mit)bewohnte Wohnung gemietet hat. Demgemäß ist wohngeldberechtigte Person für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt (§ 3 Abs 1 Satz 1 WoGG). Sind das mehrere Haushaltsmitglieder, ist eines entsprechend zu bestimmen (§ 3 Abs 3 WoGG). Das gilt auch für Personen, die selbst vom Wohngeld ausgeschlossen sind, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (§ 3 Abs 4 WoGG).

19Im Unterschied zum Einzelanspruchskonzept bei Mehr-Personen-Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II (grundlegend B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 12 ff) ist damit im Wohngeldrecht der Ansatz verfolgt, keine Einzelansprüche für jedes Haushaltsmitglied zu bestimmen, sondern nur eine Person als Anspruchsinhaber festzulegen und ihr das Wohngeld - bezogen auf die gesamte von ihr genutzte Wohnung und unter Berücksichtigung der weiteren Haushaltsmitglieder - zu leisten (vgl BT-Drucks 16/6543 S 88; ebenso Zimmermann, WoGG, 2014, § 3 RdNr 26; vgl auch Unkel in Klein/Schulte/Unkel, WoGG, 2015, § 3 RdNr 1 f). Demgemäß bemisst sich der Wohngeldanspruch im Falle des Kinderwohngelds bei Mietzuschüssen allein nach dem Mietanteil, der dem Anteil der zu berücksichtigenden - also: nicht ausgeschlossenen - Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht (§ 11 Abs 3 Satz 1 WoGG). Wird dem selbst vom Wohngeld ausgeschlossenen Wohngeldberechtigten auf dieser Grundlage Kinderwohngeld gewährt, dient das der Entlastung der dabei berücksichtigten Haushaltsmitglieder und soll zur Zahlung der auf sie entfallenden Miete verwandt werden, wie mittelbar § 28 Abs 2 Satz 1 WoGG bestätigt ("Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird").

207. Grundsicherungsrechtlich ist das hiernach erbrachte Kinderwohngeld Einkommen des Kindes und nicht des Elternteils, dem es gezahlt worden ist.

21a) Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte (vgl nur B 14/11b AS 17/07 R - RdNr 20 ff; s auch - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18; - SozR 4-4200 § 11 Nr 46 RdNr 18). Insoweit ist ständiger Rechtsprechung zufolge in zeitlicher Hinsicht vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie, stRspr seit - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; zuletzt etwa - SozR 4-4200 § 11 Nr 80 RdNr 21). In gleicher Weise ist in persönlicher Hinsicht der tatsächliche Zufluss nicht maßgebend, soweit rechtlich eine andere Zuordnung bestimmt ist.

22b) Eine in diesem Sinne anderweitige Zuordnung trifft für den Wohngeldbezug § 40 WoGG. Danach gilt: "Das einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person bewilligte Wohngeld ist bei Sozialleistungen nicht als deren Einkommen zu berücksichtigen." Diese Vorschrift zielt auf die Harmonisierung der unterschiedlichen Bemessungsansätze in existenzsichernden Systemen wie dem SGB II einerseits und im WoGG andererseits, die auf der einen Seite nur die Berücksichtigung des kopfanteiligen Mietanteils und auf der anderen Seite nur der verbleibenden Kopfanteile der für das Wohngeld zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen erlauben (vgl BT-Drucks 15/1749 S 40 zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 1 Abs 4 WoGG idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2954).

23c) Diese Zurechnungsregelung schließt es zunächst aus, das einer im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden wohngeldberechtigten Person für ein Haushaltsmitglied gezahlte Wohngeld als eigenes bedarfsdeckendes Einkommen anzusehen; andernfalls käme es bei ihr zu einer Unterdeckung, soweit sie das Wohnkindergeld bestimmungsgemäß (vgl § 28 Abs 2 Satz 1 WoGG) auf den Kopfteil des Kindes verwendet, obwohl dessen Unterkunftsbedarf bei ihrem Unterkunftsbedarf nicht zu berücksichtigen ist (ebenso Zimmermann, WoGG, 2014, § 40 RdNr 2: Empfänger von Alg II erhält Anteil an den Kosten der Unterkunft ohne Minderung um Wohngeld). Zugleich ist damit entgegen der Auffassung der Revision hinreichend deutlich eine grundsicherungsrechtlich beachtliche Einkommenszuordnung des Kinderwohngelds zu dem Kind zum Ausdruck gebracht, für dessen Unterkunftsbedarf es jeweils bestimmt ist.

24Insoweit legt das Verbot des § 40 WoGG, das der ausgeschlossenen Person bewilligte Wohngeld bei Sozialleistungen als "deren" Einkommen zu berücksichtigen, schon dem Wortlaut nach den Schluss nahe, es demzufolge als Einkommen der nicht ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder zu betrachten. Nur das steht auch im Einklang mit der Regelungssystematik des WoGG. Wohngeld wird ausschließlich zur Sicherung angemessenen Wohnens erbracht (§ 1 Abs 1 WoGG) und soll - wird es als Kinderwohngeld erbracht - den Haushaltsmitgliedern einer ua im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden wohngeldberechtigten Person ein Ausscheiden aus der Existenzsicherung nach dem SGB II ermöglichen. In dem insoweit anders konzipierten System nach dem WoGG mit nur einem Leistungsberechtigten, dessen Stellung an die mietrechtliche Verpflichtung zur Entrichtung der Miete anknüpft (vgl oben 6.), ist dies grundsätzlich nur möglich durch die Auszahlung des Wohngelds an die wohngeldberechtigte Person (§ 26 Abs 1 Satz 1 WoGG). Das ändert indes nichts daran, dass die Leistung ausschließlich auf die Begünstigung der dadurch aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheidenden weiteren Haushaltsmitglieder des Wohngeldberechtigten (§ 5 Abs 1 Satz 2 WoGG) abzielt und sie deshalb grundsicherungsrechtlich nur ihnen als Einkommen zuzurechnen ist (ebenso iE Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 11 SGB II, Stand der Kommentierung Januar 2015, RdNr 593; Hartmann, Wohngeld-Leitfaden 2017/2018, 10. Aufl 2017, RdNr 707).

25d) Dass dem ein Rechtsanspruch auf Weiterleitung des Kinderwohngelds im Verhältnis zwischen wohngeldberechtigtem Elternteil und begünstigtem Kind nicht zu Grunde liegt, steht dem nicht entgegen. Schon im Allgemeinen darf der Gesetzgeber von Verfassungs wegen bei familiär geprägten Lebensumständen auf typisierte Unterstützungsleistungen innerhalb der Gemeinschaft schließen (vgl - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 39, - BSGE 110, 204 = SozR 4-4200 § 9 Nr 10, RdNr 23, jeweils mwN). Erst recht darf er auch ohne ausdrückliche normative Anordnung (vgl aber § 28 Abs 2 Satz 1 WoGG) unterstellen, dass die wohngeldberechtigte und damit voraussetzungsgemäß aus dem Mietvertrag zur Entrichtung der Miete verpflichtete Person das von ihr empfangene Wohngeld regelmäßig zur Zahlung auf den Kopfteil verwenden wird, der auf das begünstigte Kind entfällt. Erweist sich diese Erwartung als unbegründet, kann das Wohngeld auch ohne deren Einwilligung an ein anderes Haushaltsmitglied oder an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete gezahlt werden (§ 26 Abs 1 Satz 2 WoGG).

268. Zutreffend hat der Beklagte abweichend vom tatsächlichen Zufluss und der normativen Zuordnung (vgl nur - SozR 4-4200 § 7 Nr 13 RdNr 20 mwN) dem Sohn der Klägerin zur Deckung seines nach Abzug von Unterhalt und Kinderwohngeld noch offenen Bedarfs einen Anteil von 20,02 Euro an dem von der Klägerin bezogenen Kindergeld als Einkommen zugerechnet (488,02 Euro Gesamtbedarf - 377 Euro Unterhalt - 91 Euro Kinderwohngeld = 20,02 Euro). Zwar war der Sohn infolgedessen nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II im streitbefangenen Zeitraum kein zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin gehörendes Kind iS von § 11 Abs 1 Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB II (hier idF der Bekanntmachung vom , BGBl I 850; nunmehr: § 11 Abs 1 Satz 5 und 4 SGB II idF des 9. SGB II-Änderungsgesetzes vom , BGBl I 1824). Soweit das Kindergeld zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird, verbleibt es gleichwohl bei der Zurechnungsnorm des § 11 Abs 1 Satz 4 und 3 SGB II (vgl dazu - SozR 4-4200 § 11 Nr 23 RdNr 14 ff, 23 f). Die ihr zu Grunde liegende Regelungsintention - mit dem in einer familiären Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Kindergeld vorrangig den Bedarf des Kindes zu decken - gilt in gleicher Weise, wenn Wohngeld für das haushaltsangehörige Kind eines im Alg II-Bezug stehenden Elternteils gezahlt wird, um jedenfalls ihm das Ausscheiden aus dem Sozialgeld- oder Alg II-Bezug zu ermöglichen.

27Insoweit liegt auch der Öffnungsklausel des § 7 Abs 2 Satz 2 Nr 2 iVm Abs 1 Satz 3 Nr 2 lit a) WoGG implizit eine entsprechende Kindergeldzuordnung zu Grunde, weil das Ausscheiden des begünstigten Kindes aus der Bedarfsgemeinschaft hiernach Voraussetzung für die Wohngeldgewährung ist und kein Anhalt dafür besteht, dass die damit intendierte Überwindung der Hilfebedürftigkeit auf Fallkonstellationen beschränkt sein soll, in denen hierzu auf Kindergeld nicht zurückgegriffen werden muss. Darin liegt auch kein unzulässiger Verweis auf nur fiktiv vorhandene Mittel (vgl aber zur fehlenden Rechtsgrundlage für die Zuordnung von Kindergeld im Großeltern-Enkel-Verhältnis - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 22 ff), weil die Gewährung des Kinderwohngelds an die gemeinsame Haushaltsmitgliedschaft des Kindes und des wohngeldberechtigten Elternteils geknüpft ist (§ 6 Abs 1 WoGG) und diese insoweit nicht anders konzipiert ist als die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II (vgl im Einzelnen § 5 WoGG).

289. Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Grunde nach hat die Klägerin hiernach nicht. Ihr zu deckender Bedarf beläuft sich im streitbefangenen Zeitraum auf 624,47 Euro, zusammengesetzt aus folgenden Einzelbedarfen: Der Regelbedarf für sie beträgt 374 Euro (§ 20 Abs 2 Satz 1 SGB II iVm § 2 Abs 1 RBSFV 2012, BGBl I 2090), hinzu kommen ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von 44,88 Euro (§ 21 Abs 3 Nr 1 SGB II), ein Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von 8,60 Euro (§ 21 Abs 7 Satz 2 Nr 1 SGB II, hier der Höhe nach nicht in Zweifel gezogen, vgl dazu grundlegend - vorgesehen für SozR 4) sowie der auf sie entfallende Kopfteil der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 196,99 Euro (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Als bedarfsdeckendes Einkommen steht dem das vom Beklagten zutreffend um die Absetzbeträge nach § 11b Abs 2 Satz 1 und Abs 3 Nr 1 SGB II bereinigte Erwerbseinkommen sowie das Kindergeld in Höhe von 184 Euro gegenüber, dieses gemindert um den zur Bedarfsdeckung ihres Sohnes benötigten Anteil von 20,02 Euro.

2910. Soweit die Klägerin hiernach auf den bedarfsdeckenden Einsatz des von ihr bezogenen Kindergelds in Höhe von 163,98 Euro verwiesen ist (184 Euro - 20,02 Euro), steht dem § 1612b Abs 1 BGB nicht entgegen.

30a) Nach § 1612b Abs 1 BGB ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden, und zwar zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (Satz 1 Nr 1) und in allen anderen Fällen in voller Höhe (Satz 1 Nr 2). Nach Satz 2 mindert es in diesem Umfang den Barbedarf des Kindes. Die Regelung reagiert auf die kindergeldrechtliche Unterscheidung zwischen materieller Anspruchsinhaberschaft einerseits und Bezugsberechtigung andererseits, wonach zwar beiden Elternteilen ein Anspruch auf Kindergeld zusteht (§ 62 Abs 1 Satz 1 EStG; § 1 BKGG), es im Interesse der Verfahrensvereinfachung aber nur einem Berechtigten gezahlt wird (§ 64 Abs 1 EStG; § 3 Abs 1 BKGG). Bei mehreren Berechtigten ist das derjenige, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs 2 Satz 1 EStG; § 3 Abs 2 Satz 1 BKGG); ist das Kind im gemeinsamen Haushalt aufgenommen, so bestimmen die anspruchsberechtigten Personen den Bezugsberechtigten untereinander (§ 64 Abs 2 Satz 2 EStG; § 3 Abs 2 Satz 2 BKGG). Vor diesem Hintergrund zielt § 1612b Abs 1 BGB auf einen internen Ausgleich des Kindergelds zwischen dem bezugsberechtigten und dem anderen Elternteil beim Getrenntleben der Eltern (vgl BT-Drucks 16/1830 S 28 ff).

31b) Dazu soll der nicht kindergeldbezugsberechtigte Elternteil in den Fällen des § 1612b Abs 1 Satz 1 Nr 1 BGB nach der gesetzlichen Konzeption - abgesehen von einem hier nicht vorliegenden Wechselmodell (dazu - FamRZ 2016, 1053) - entlastet werden, indem die Hälfte des dem bezugsberechtigten Elternteil gezahlten Kindergelds auf den von ihm geschuldeten Barunterhalt angerechnet und vom Unterhaltsbedarf des Kindes vorweg abgesetzt wird, wenn der andere Elternteil im Sinne von § 1606 Abs 3 Satz 2 BGB seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. Danach soll das Kindergeld dem betreuenden und dem barunterhaltspflichtigen Elternteil entsprechend dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt nach § 1606 Abs 3 Satz 2 BGB jeweils zur Hälfte zu Gute kommen. Demgemäß soll der betreuende Elternteil mit der einen Hälfte des Kindergelds bei der Erbringung seiner Betreuungsleistung unterstützt und die andere Hälfte von ihm für den Barunterhalt des Kindes verwandt werden (vgl BT-Drucks 16/1830 S 30). Insoweit soll die Wendung "Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden ..." (§ 1612b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB) zum Ausdruck bringen, dass das Kind Anspruch auf die Auszahlung des Kindergelds oder die Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegenüber demjenigen hat, der das Kindergeld ausgezahlt erhält (vgl BT-Drucks 16/1830 S 30).

32c) Der so konzipierte Ausgleichsmechanismus zwischen dem kindergeldbezugsberechtigten und dem von ihm getrennt lebenden barunterhaltspflichtigen Elternteil berührt die Kindergeldanrechnung im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht. § 1612b BGB zielt allein auf den unterhaltsrechtlichen Ausgleich unter den Elternteilen (vgl BT-Drucks 16/1830 S 29; - FamRZ 2017, 633 RdNr 11). Anlass für eine Korrektur der Kindergeldzuordnung als Einkommen der Klägerin (vgl oben RdNr 26) gibt die Vorschrift dagegen nicht.

33Zwar kann zweifelhaft erscheinen, ob die mit der Neuregelung des § 1612b BGB angestrebte Harmonisierung unterhalts- und sozialrechtlicher Wertungen durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom (BGBl I 3189) erreicht worden ist (vgl BT-Drucks 16/1830 S 29). Anders als vom Gesetzgeber vorausgesetzt ist dem betreuenden Elternteil eine vollständige Verwendung des hälftigen Kindergelds für den Barunterhalt des Kindes nicht möglich, wenn das Kind - wie hier - wegen seiner weiteren Einnahmen weniger als die Hälfte des Kindergelds zur Deckung seines Bedarfs benötigt und der bezugsberechtigte Elternteil deshalb zur Deckung seines eigenen Lebensunterhalts auf einen Kindergeldanteil verwiesen ist, der nach der unterhaltsrechtlichen Konzeption für den Barbedarf des Kindes eingesetzt werden soll (kritisch insoweit auch etwa - FamRZ 2016, 1814 RdNr 48 f; ebenso - RdNr 48 f; Geiger in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 11 RdNr 56).

34Solange der Gesetzgeber unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Existenzsicherung im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit für solche Fälle grundsicherungsrechtlich gleichwohl an der allgemeinen Zuordnungsregelung des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II festhält, kann dies im Wege gerichtlicher Auslegung indessen nicht korrigiert werden (ebenso - FamRZ 2017, 633 RdNr 9 ff; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 11 SGB II, Stand der Kommentierung Januar 2015, RdNr 364). Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des BGH aus § 1612b BGB in bestimmten Fällen ebenso ein Auskehrungsanspruch des Kindes folgen ( - FamRZ 2017, 633 RdNr 10) wie nach § 74 Abs 1 EStG ein Anspruch auf Auszahlung des für ein Kind festgesetzten Kindergelds bestehen kann (auf Letzteres verweisend auch Geiger in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 11 RdNr 56).

35Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:140618UB14AS3717R0

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 10 Nr. 16
LAAAG-90848