Online-Nachricht - Dienstag, 07.08.2018

Urheberrecht | Fotos auf verschiedenen Internetseiten (EuGH)

Die Veröffentlichung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf einer weiteren Website bedarf einer neuen Zustimmung des Urhebers ().

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Ein Foto des Klägers wurde mit dessen Erlaubnis auf einem frei zugänglichen Reisemagazin-Portal veröffentlicht. Dieses Foto wurde von einer Schülerin heruntergeladen, um ein Schülerreferat zu illustrieren. Dieses Referat wurde anschließend auf der Website der Schule veröffentlicht.

Der Kläger macht geltend, nur den Betreibern des Reisemagazin-Portals ein Nutzungsrecht eingeräumt zu haben. Er vertritt die Ansicht, dass die Einstellung der Fotografie auf der Website der Schule sein Urheberrecht verletze.

In diesem Zusammenhang hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne eine Beschränkung, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.

Der EuGH bejaht diese Frage:

  • Eine "Zugänglichmachung" und somit eine "Handlung der Wiedergabe" liegt vor, wenn auf einer Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird.

  • Durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist (vorliegend die Website der Schule), der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht.

  • Die Einstellung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf der zweiten Website ist unter Umständen - wie im Streitfall - als Zugänglichmachung für ein neues Publikum einzustufen. An dieses Publikum hatte der Urheberrechtsinhaber bei seiner ursprünglich erteilten Erlaubnis für die Veröffentlichung auf der ersten Website nicht gedacht.

Hinweise:

Hiervon zu unterscheiden ist die Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen anklickbaren Link.

Auch spielt es nach Ansicht der Richter keine Rolle, dass der Urheberrechtsinhaber - wie im vorliegenden Fall - die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt hat.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 07.08.2018 (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-90828