Online-Nachricht - Montag, 06.08.2018

Verfahrensrecht | Auslandsfinanzierung von gemeinnützigen Vereinen (FinMin)

Das Bayerische Kabinett hat zur Transparenz der Auslandsfinanzierung von gemeinnützigen Körperschaften eine bayerische Bundesratsinitiative beschlossen, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen. Nach dem bayerischen Antrag soll es künftig bei Körperschaften, die sich zu mehr als 1/3 aus Quellen außerhalb der EU / des EWR finanzieren, für den Gemeinnützigkeitsstatus die zusätzliche Voraussetzung geben, dass sie gegenüber den deutschen Finanzbehörden ihre Finanzquellen vollständig offenlegen müssen.

Der Bundesrat wird sich mit dem bayerischen Antrag voraussichtlich bereits in seiner nächsten Sitzung am befassen.

Das bayrische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat führte hierzu aus:

  • Im Steuerrecht als gemeinnützig anerkannte Vereine genießen steuerliche Erleichterungen, beispielsweise eine weitgehende Steuerbefreiung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer und die Möglichkeit Spendenbescheinigungen auszustellen. Auch erheblich auslandsfinanzierte Vereine, wie z.B. manche Moscheevereine (d.h. im Inland gegründete Vereine des privaten Rechts, die in Deutschland eine Moschee betreiben), können als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie satzungsgemäß und tatsächlich der Förderung der Religion dienen.

  • Vor allem um etwaige verfassungsfeindliche Motive bei einer signifikanten Auslandsfinanzierung aus problematischen Quellen künftig leichter entdecken zu können, ist die Einführung einer umfassenden Nachweispflicht für steuerbegünstigte Körperschaften, die erheblich drittlandsfinanziert sind, ein geeignetes Instrument.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Pressemitteilung v. 02.08.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-90631