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FG München Urteil v. - 3 K 1609/16

Gesetze: UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1

Vorsteuerabzug

Bezeichnung des Gegenstandes der Leistung bei Arbeitnehmerüberlassung

Leitsatz

1. Eine Abrechnung über Kommissions- und Lagerarbeiten enthält keine ordnungsgemäße Bezeichnung des Gegenstandes der Leistung, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung in der Überlassung eines Arbeitnehmers bestanden hat.

2. Wenn über eine Leistung in Form der Arbeitnehmerüberlassung abgerechnet wird, genügt nicht die bloße Angabe der Leistung, die der überlassene Arbeitnehmer ausgeführt hat.

3. Ob es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung oder um die Überlassung von selbstständigen Kräften handelt, ist unter Heranziehung der Kriterien für die steuerrechtliche Abgrenzung von Arbeitnehmern und Selbständigen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden.

4. Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Selbstständigkeit ist zwar nicht an die Abgrenzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sozialversicherungsrecht gebunden, ist aber jemand im Sozialversicherungsrecht als Arbeitnehmer anzusehen, so spricht viel dafür, ihn auch steuerrechtlich als Arbeitnehmer zu behandeln.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAG-90603

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 18.05.2018 - 3 K 1609/16

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