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FG München Urteil v. - 12 K 1694/17

Gesetze: EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG § 32 Abs. 4 S. 3

Ausbildung zur Bankkauffrau und anschließende berufsbegleitende Fortbildung der in Vollzeit arbeitenden Bankkauffrau zur geprüften Bankfachwirtin als Voraussetzung zur anschließenden Aufnahme eines Studiengangs keine einheitliche Erstausbildung i.S. d. Kindergeldrechts

Leitsatz

1. Eine praktische Berufstätigkeit in einem bereits erlernten Beruf begründet, wenn sie eine zwingende Voraussetzung für den Abschluss einer weiteren Ausbildung darstellt (berufspraktische Erfahrung) eine die weitere Kindergeldberechtigung ausschließende Zäsur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (Anschluss an , BStBl 2016 II S. 615), so dass die Ausbildungsabschnitte keine einheitliche (erstmalige) Berufsausbildung i.S. d. Kindergeldrechts darstellen.

2. Hat die Tochter nach der mittleren Reife eine Ausbildung zur Bankkauffrau gemacht, arbeitet sie anschließend in Vollzeiterwerbstätigkeit und bereitet sie sich dabei berufsbegleitend an einer privaten Wirtschaftsakademie auf die Bankfachwirtsprüfung vor, um danach einen Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Arts in Finance & Management aufnehmen zu können, und ist eine mehrjährige Berufstätigkeit sowohl für die Zulassung zur Bankfachwirtsprüfung als auch für die Aufnahme des anschließenden Studiums erforderlich, so endet die erste Berufsausbildung mit dem Abschluss zur Bankkauffrau. Die abgeschlossene Ausbildung zur Bankkauffrau, die Fortbildung zur Bankfachwirtin und das anschließend aufgenommene Studium sind dann keine integrativen Bestandteile einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAG-90597

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 12.12.2017 - 12 K 1694/17

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