Ist mit Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1 mit späteren Änderungen) sowie den Grundsätzen der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit eine Regelung wie die des Art. 88 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen (Ustawa o podatku od towarow i uslug, Dz. U. 2011, Nr 177, Pos. 1054 mit späteren Änderungen, derzeit Dz. U. 2017, Pos. 1221 mit späteren Änderungen) vereinbar, wonach die vom Steuerpflichtigen erworbenen Beherbergungs- und Gastronomieleistungen, mit Ausnahme des Erwerbs von Fertiggerichten für Passagiere durch Steuerpflichtige, die Personenbeförderungsleistungen erbringen, vom Recht auf Vorsteuerabzug bzw. auf Erstattung der Steuerdifferenz ausgeschlossen sind, auch wenn diese Regelungen aufgrund des Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1 mit späteren Änderungen, im Folgenden: Sechste Richtlinie) in das Gesetz eingefügt wurden?
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