Online-Nachricht - Donnerstag, 02.08.2018

Berufsrecht | Umlage der Kosten für das beA auf Kammermitglieder (BRAK)

Die Kosten für Errichtung und Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) darf die BRAK von den Rechtsanwaltskammern erheben, die diese auf ihre Mitglieder umlegen können. Auf einen in dieser Sache ergangenen und kürzlich veröffentlichten AnwZ (Brfg) 23/18 macht die BRAK aufmerksam.

Sachverhalt: Der klagende Rechtsanwalt hatte sich gegen die Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs für das Jahr 2016 gewandt, zu deren Zahlung ihn die zuständige Rechtsanwaltskammer (zusammen mit dem Kammerbeitrag für das Jahr 2016) aufgefordert hatte. Er blieb damit beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg.

Der BGH lehnte die beantragte Zulassung der Berufung ab:

  • Die Umlage der Kosten setzt nicht voraus, dass das beA empfangsbereit ist.

  • Denn die Kosten fallen bereits während der Entwicklung des Postfachs und nicht erst mit dessen abgeschlossener Einrichtung an. Daher entsteht der durch Beiträge der Kammern zu deckende Bedarf der BRAK ebenfalls bereits vorher.

  • Zudem hängt die Zulässigkeit der Umlage nicht davon ab, ob der Kläger das beA nutzt. Denn die Kosten entstehen der BRAK aufgrund der Einrichtung des beA als ihrer gem. § 31a I 1 BRAO übertragenen Aufgabe, und nicht aufgrund der Nutzung des Postfachs durch einzelne Rechtsanwälte.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin v. (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAG-90477