Online-Nachricht - Donnerstag, 02.08.2018

DSGVO | Steuerberater keine Auftragsverarbeiter (DStV u.a.)

Nach Auffassung des DStV, der BStBK sowie des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht sind Steuerberater mit ihren Leistungen im Bereich der Lohn- und Gehaltsbuchführung keine Auftragsverarbeiter nach der DSGVO, sodass keine Verträge zur Auftragsverarbeitung nach der DSGVO mit den Mandanten geschlossen werden müssen.

Hierzu führt der DStV weiter aus:

  • Der DStV und die BStBK sehen in den Leistungen der Steuerberater im Bereich der Lohn- und Gehaltsbuchführung eine eigenverantwortlich erbrachte Fachleistung, sodass auch in diesem Bereich, ebenso wie bei der Finanzbuchhaltung, keine Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den Mandanten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geschlossen werden müssen.

  • Das meint auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in einer aktuellen Information. Maßgeblich sei, dass Steuerberater aufgrund ihres Berufsrechts stets weisungsunabhängig und eigenverantwortlich tätig sind und besondere Pflichten wie etwa die berufliche Verschwiegenheit zu beachten haben.

  • DStV und BStBK werden sich mit den zuständigen Datenschutzbehörden austauschen, um in dieser Frage bundesweit Rechtssicherheit für Mandanten und Steuerberater zu erreichen.

  • Seit dem müssen die neuen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG 2018) in Unternehmen, aber auch in Steuerberatungskanzleien umgesetzt sein. DStV und BStBK haben mit Blick darauf gemeinsame Hinweise für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberatungskanzleien veröffentlicht. Die Hinweise enthalten auch Arbeitshilfen und Muster für die Praxis.

Quelle: DStV, Meldung v. 30.07.2018 (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-90358