Online-Nachricht - Mittwoch, 01.08.2018

Umsatzsteuer | Berichtigung bei unrichtigem Steuerausweis (BFH)

Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat, auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist § 17 Abs. 1 UStG gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG entsprechend anzuwenden.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Pflegeheim zunächst selbst. Ab 2004 verpachtete sie dieses an eine KG, deren Komplementärin und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin die Klägerin war. In ihren USt-Erklärungen für 2004 bis 2010 behandelte die Klägerin die Grundstücksverpachtung als steuerfrei, die Vermietung der Einrichtungsgegenstände dagegen als steuerpflichtig.

Im Februar 2012 beantragte die Klägerin, die Festsetzungen für die Jahre 2006 bis 2010 sowie die Voranmeldungen für 2011 nach § 164 AO zu ändern und die jeweilige Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuer-Vorauszahlung herabzusetzen, weil die entgeltliche Überlassung der Einrichtungsgegenstände des Pflegeheims an die KG nach dem als Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Grundstücks gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ebenso steuerfrei sei.

Das FA lehnte die beantragten Änderungen ab, die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht v. 02.12.2016).

Der BFH dagegen wies die Klage ab:

  • Das FG der ersten Instanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin den unrichtigen Steuerausweis bei den von ihr als steuerpflichtig behandelten, jedoch tatsächlich steuerfreien Umsätzen aus der Vermietung von Heimausstattungsgegenständen gegenüber der KG berichtigt hat.

  • Es hat jedoch verkannt, dass die Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 zudem voraussetzt, dass der Rechnungsaussteller die vereinnahmte und abgeführte Steuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Ist dies nicht geschehen, ist das FA berechtigt, die Erstattung der zu Unrecht erhobenen Umsatzsteuer zu verweigern.

  • Zwar setzt der Wortlaut des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG eine Rückzahlung der Steuer nicht voraus.

  • Jedoch würde der Leistende ohne Rückzahlung der Steuer doppelt begünstigt: Einerseits hat er das Entgelt zzgl. Umsatzsteuer regelmäßig bereits vereinnahmt und andererseits könnte er im Fall einer bedingungslosen Erstattung den berichtigten Steuerbetrag vom FA nochmals verlangen - dies ginge allein zu Lasten des Leistungsempfängers.

  • Gleichzeitig müsste der Fiskus befürchten, vom Leistungsempfänger auf Erstattung der Umsatzsteuer an ihn in Anspruch genommen zu werden (vgl. „Reemtsma Cigarettenfabriken“,Rz 41; „Farkas“, Rz 53).

  • Dagegen wird der leistende Unternehmer, der den unrichtigen Steuerausweis in einer Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt und diesem den vereinnahmten Steuerbetrag zurückzahlt, nicht belastet. Denn die grundsätzlich erforderliche Rückzahlung an den Leistungsempfänger kann, um eine Vorfinanzierung des berichtigten Steuerbetrags durch den Rechnungsaussteller bis zur Erstattung zu vermeiden, auch im Wege der Abtretung und Verrechnung erfolgen.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB KAAAG-90293