Online-Nachricht - Mittwoch, 01.08.2018

Grunderwerbsteuer | Grundstückserwerb durch Veräußererseite (BFH)

Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger ist Makler. Wegen des Baus von sechs Eigentumswohnungen stand er mit einer Kirchengemeinde in Kontakt. Die A KG, die mit dem Kläger zusammenarbeitete, fertigte Planungsunterlagen für die Bebauung und stellte einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Zur Vermarktung der Wohnungen verteilte der Kläger ein Exposé mit den Emblemen seiner Immobilienfirma und der A KG. Angeboten wurde der Erwerb einer Eigentumswohnung aus einer Hand. Mit der Kirchengemeinde war vereinbart, dass der Kläger eine der Wohnungen erwerben sollte, was auch nach deren Fertigstellung geschah. Das FA setzte gegen den Kläger Grunderwerbsteuer fest, die sich aus einem kapitalisierten Erbbauzins von 24.221 € (Jahreswert 1.303 € x Vervielfältiger 18,589) und dem Kaufpreis für die Wohnung von 165.000 € zusammensetzte.

Die gegen die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg.

Der BFH dagegen gab der Klage statt:

  • Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird. Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist in diesem Fall das unbebaute Grundstück.

  • Für den Erwerb eines Grundstücks im bebauten Zustand (ein-heitlicher Erwerbsgegenstand) ist typisch, dass der Erwerber - im Gegensatz zu einem Bauherrn - in seinen Möglichkeiten, sowohl den Grundstücksverkäufer als auch den Bauunternehmer selbst zu bestimmen, eingeschränkt ist.

  • Demgegenüber ist eine Person, die zur Veräußererseite gehört und bei der Bebauung mitwirkt, indem sie das "Ob" und "Wie" der Bebauung maßgebend beeinflusst, grunderwerbsteuerrechtlich nicht Erwerber eines unbebauten Grundstücks im Zustand der späteren Bebauung, sondern Bauherr.

  • Das gilt auch, wenn diese Person nicht selbst das Grundstück veräußert oder Bauleistungen erbringt, sondern das Bauvorhaben und/oder die Vermarktung des bebauten Grundstücks dadurch fördert, dass sie die Leistungen des Grundstücksveräußerers und des Bauunternehmers zu einer einheitlichen Gesamtleistung, dem Verkauf eines bebauten Grundstücks, zusammenführt.

  • Vorliegend gehörte der Kläger aufgrund der Absprachen mit der Kirchengemeinde und der A KG er zur Veräußererseite. Sein Handeln war auf die Errichtung und den Verkauf der Eigentumswohnungen gerichtet.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-90283