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Lohnsteuer; | Diebstahl von Privatsachen auf einer Dienstreise im Ausland (§ 9 EStG)
Der Diebstahl von Sachen des Stpfl., die gem. § 12 EStG seinem Privatbereich zuzuordnen sind (z.B. Kleidung, Rasierapparat, Kamera), führt auch dann nicht zur Anerkennung von Werbungskosten, wenn die Gegenstände während einer Dienstreise im Ausland aus dem Geschäftswagen des mitreisenden Arbeitgebers des Stpfl. gestohlen werden (FG Saarland, rkr. Urt. v. - 2 K 12/87). [Hinweis:] Mit dieser Entscheidung hält der Senat an der Rspr., wonach der Verlust von Vermögensgegenständen des Privatvermögens grds. nicht zu Werbungskosten führt, fest. Diese Rspr. gilt auch für den Fall, daß der Schaden ohne die konkrete berufliche Tätigkeit - im Streitfall: ohne den Auslandsaufenthalt anläßlich der Dienstreise - nicht eingetreten wäre (vgl. , BStBl 1986 II 771;