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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 3401/16 EFG 2018 S. 1566 Nr. 18

Gesetze: ErbStG § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1, ErbStG § 13b Abs. 2a, GG Art. 3 Abs. 1, AO § 163, AO § 179 Abs. 2 S. 2, FGO § 74, ZPO § 251

Vom Schenker an eine GmbH verpachteter Grundbesitz als Verwaltungsvermögen

mehrstufige Übertragung eines Einzelunternehmens auf ein von Angehörigen beherrschtes Unternehmen

kein Ruhen oder Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf nur hilfsweise beantragte Billigkeitsmaßnahme

Leitsatz

1. Grundbesitz des Schenkers, den dieser als Einzelunternehmer an eine von den Beschenkten beherrschte GmbH verpachtet hat, gehört auch dann zum Verwaltungsvermögen, wenn das Verpachtungsunternehmen und die pachtende Betriebs-GmbH aufeinander angewiesen sind.

2. Es ist nicht geboten, in der Konstellation des Streitfalls – in mehreren Stufen vollzogene Übertragung eines Einzelunternehmens auf ein von Angehörigen beherrschtes Unternehmen – den streitbefangenen Grundbesitz durch verfassungskonforme Auslegung des § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 ErbStG aus dem Verwaltungsvermögen auszunehmen.

3. Wurde bei Anfechtung eines Steuerbescheids zugleich hilfsweise eine Billigkeitsmaßnahme beantragt, ist das Gericht nicht gehalten, bis zur Entscheidung der Behörde über die beantragte Billigkeitsmaßnahme das bereits entscheidungsreife Klageverfahren betreffend die Steuerfestsetzung auszusetzen oder auf übereinstimmenden Antrag der Prozessparteien zum Ruhen zu bringen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 8 Nr. 14
DStRE 2019 S. 494 Nr. 8
EFG 2018 S. 1566 Nr. 18
ErbStB 2018 S. 296 Nr. 10
ErbStB 2019 S. 263 Nr. 9
GmbH-StB 2018 S. 337 Nr. 10
GmbHR 2019 S. 426 Nr. 8
KÖSDI 2019 S. 21227 Nr. 5
UVR 2019 S. 7 Nr. 1
AAAAG-90013

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.05.2018 - 11 K 3401/16

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