Kindergeld ; Studium nach abgeschlossener Bankausbildung
Leitsatz
Zum Begriff der Berufsausbildung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.
Zu der Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang
zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der
Erstausbildung sein kann.
Wird nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann zum nächstmöglichen Termin ein Studium begonnen, bei dem die Ausbildungszeit
als Berufserfahrung berücksichtigt wird, beinhaltet das Studium den zweiten Teil einer mehraktigen Berufsausbildung, für den
Kindergeld zu gewähren ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAG-90005
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 17.04.2018 - 13 K 178/17
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