Paul Wollny, Dorothee Hallerbach, Hülya Dönmez, Melanie Liebert, Axel Wepler

Unternehmens- und Praxisübertragungen

9. Aufl. 2018

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61933-5
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-42459-5

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Unternehmens- und Praxisübertragungen (9. Auflage)

D. Verpachtung von Unternehmen

Literatur:

Pape, Ertragsteuerliche Folgen bei eiserner Pachtung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, INF 1991, 1; Schimmele, Nutzungsüberlassung versus Vermögensveräußerung, Frankfurt am Main/Berlin/Bern/New York/Paris/Wien 1997.

I. Allgemeines

1421Der Pachtvertrag ist ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag. Der Verpächter verpflichtet sich, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte zu gewähren, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind; der Pächter verpflichtet sich, dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten (§ 581 Abs. 1 BGB). Gegenstand des Pachtvertrags kann auch ein Unternehmen sein.

1422Der Verpächter hat den verpachteten Gegenstand dem Pächter in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und ihn während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 581 Abs. 2 BGB i. V. m. § 536 BGB).

1423Deshalb geht Erhaltungsaufwand, soweit nichts Entgegenstehendes vereinbart ist, grundsätzlich zu Lasten des Verpächters. Der Pächter kann seine Aufwendungen für Reparaturen oder für die Erhaltung der Pachtgegenstände vom Verpächter ersetzt verlangen, soweit es sich um not...

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