BGH Beschluss v. - KVR 38/16

Kartellverwaltungssache: Kostenentscheidung bei Rücknahme der Beschwerden gegen eine Ministererlaubnis für ein Zusammenschlussvorhaben

Gesetze: § 78 S 1 GWB

Instanzenzug: Az: VI-Kart 3/16 (V) Beschluss

Gründe

1I. Die Beteiligte zu 1 (EDEKA) beabsichtigte, von den Beteiligten zu 3 und 8 die Geschäftsanteile an den Beteiligten zu 4 bis 7 zu erwerben. Das Bundeskartellamt untersagte das Zusammenschlussvorhaben mit Beschluss vom . Gegen die Untersagungsverfügung wurde Beschwerde eingelegt.

2Die Beteiligten zu 1 und 3 bis 8 beantragten beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie (nachfolgend: Bundeswirtschaftsminister) die Erteilung einer Ministererlaubnis. Der Bundeswirtschaftsminister erteilte mit Verfügung vom die Erlaubnis unter Nebenbestimmungen.

3Die Antragstellerinnen zu 1a und 1b, die REWE-Zentralfinanz eG und REWE-Markt GmbH (nachfolgend: REWE), und die Antragstellerin zu 2, die Markant AG (nachfolgend: Markant), haben die Ministererlaubnis mit der Beschwerde angefochten und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Rechtsmittel anzuordnen. Der Bundeswirtschaftsminister und EDEKA sind diesen Anträgen entgegengetreten.

4Mit Beschluss vom hat das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerden angeordnet. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss hat es nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde haben sich der Bundeswirtschaftsminister, EDEKA und die Beteiligte zu 2, die Netto Marken-Discount AG sowie die Beteiligten zu 3 bis 8 gewendet. Der Bundeswirtschaftsminister, EDEKA und Netto haben zudem zulassungsfreie Rechtsbeschwerde erhoben. REWE, Markant und der Markenverband e.V. sind den Rechtsmitteln entgegengetreten.

5Nachdem die Beschwerden gegen die Ministererlaubnis zurückgenommen wurden, haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

6II. Nach § 78 Satz 1 GWB ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Denn es entspricht nicht dem Zweck der Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Ist der Verfahrensausgang danach offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (st. Rspr.; zuletzt ).

7So liegt der Fall hier. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hätte voraussichtlich insbesondere davon abgehangen, welche Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis zu stellen sind und ob sich in diesem Zusammenhang Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Eine Klärung dieser Fragen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 78 Satz 1 GWB ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht veranlasst.

8Die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten sind bei dieser Sachlage zwischen den Antragstellerinnen und dem Antragsgegner zu teilen. In diesem Verfahren angefallene außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass im Verfahren vor dem Beschwerdegericht angefallene Kosten nicht Gegenstand dieses Beschlusses sind.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:100418BKVR38.16.0

Fundstelle(n):
NAAAG-89716