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Track 07 | Zeitwertkonto: Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss
Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung des vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn und erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Wie der BFH entschieden hat, gilt dies auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH. Das BMF erkennt hingegen Zeitwertkontenmodelle bei Organen von Körperschaften nicht an. Bereits die Gutschrift des künftig fälligen Arbeitslohns soll den Zufluss bewirken. Das ist so nun nicht mehr haltbar.
Wir beginnen mit einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs, das sehr erfreulich ist – für Geschäftsführer einer GmbH, die nicht gleichzeitig auch Gesellschafter sind. Es lässt sich so zusammenfassen: Die Umwandlung von Gehalt in Ansprüche für einen vorzeitigen Ruhestand – z. B. bei der Gutschrift auf einem Zeitwertkonto – führt noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Die Versteuerung muss erst in der Auszahlungsphase erfolgen. Es kommt also zu einem Aufschub der Besteuerung . Das gilt auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH
Im Streitfall hatte ein Fremd-Geschäftsführer mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung abgeschlossen. Diese diente zur Finanzierung des vorzeitigen R...