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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 14 | Zweitwohnungsteuer: Mobilheime auf Dauerstandplätzen keine Immobilien

Auf Dauerstandplätzen aufgestellte Mobilheime sind nach einem Urteil des OVG Schleswig-Holstein nicht ohne weiteres als Zweitwohnungen anzusehen. Mobilheime sind keine Immobilien und entsprechen damit nicht dem typischen Begriff einer Zweitwohnung. Wenn eine Gemeinde dennoch eine Zweitwohnungsteuer erheben will, muss sie dies in der entsprechenden Satzung ausdrücklich regeln und bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung festlegen.

Eine Entscheidung zur Zweitwohnungsteuer haben wir noch für Sie ausgewählt.

Das Schleswig-Holsteinische OVG hat entschieden: Mobilheime auf Dauerstandplätzen sind nicht ohne weiteres als Zweitwohnungen anzusehen. Sie sind keine Immobilien und entsprechen damit nicht dem typischen Begriff einer Zweitwohnung.

Wenn eine Gemeinde dennoch eine Zweitwohnungsteuer erheben will, muss sie dies in der entsprechenden Satzung ausdrücklich regeln und bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung festlegen.

Das OVG hat zudem hervorgehoben: Der in der Satzung bestimmte Steuermaßstab muss realitätsgerecht sein.

Soviel für diesen Monat zu den aktuellen Urteilen. Wir kommen nun zu unserem ausführlicheren Beitrag.

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