Zusammenhang zwischen Steuerschuld und Erstattungsanspruch
Leitsatz
1. Die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO ist nicht auf Fälle der Zahlung von Steuern auf Steuerbescheide, die durch Bekanntgabefehler
nicht wirksam geworden sind, beschränkt, sondern die Ablaufhemmung kommt in allen Fällen zur Anwendung, in denen ein Anspruch
auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern besteht.
2. § 171 Abs. 14 AO wird im Falle einer Selbstanzeige nicht durch § 171 Abs. 9 AO als speziellere Regelung verdrängt. Denn
§ 171 Abs. 9 AO verdrängt grundsätzlich nicht andere Hemmungstatbestände, deren Voraussetzungen vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist
verwirklicht wurden.
3. Bei der Prüfung, ob eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO vorliegt, weil ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO
wegen einer Zahlung ohne rechtlichen Grund noch nicht durch Zahlungsverjährung erloschen ist, ist nicht auf das materielle
Recht, sondern auf die Bescheidlage abzustellen.
4. § 171 Abs. 14 AO kommt auch dann zur Anwendung, wenn bei Abgabe einer Selbstanzeige eine freiwillige Zahlung geleistet
wird, um einen materiell bereits entstandenen Steueranspruch bereits vor Erlass der Änderungsbescheide zu erfüllen.
5. Ein Zusammenhang im Sinne von § 171 Abs. 14 AO besteht bereits dann, wenn der Erstattungsanspruch und der Steueranspruch
denselben Besteuerungszeitraum und denselben Besteuerungsgegenstand betreffen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 13 Nr. 9 DStRE 2019 S. 388 Nr. 6 EFG 2018 S. 1421 Nr. 17 PStR 2018 S. 218 Nr. 9 OAAAG-89464
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