Nachweis des unter den tatsächlichen Anschaffungskosten liegenden niedrigeren Teilwerts der Beteiligung des Besitzunternehmens
an einer Betriebs-GmbH als Voraussetzung für die Beibehaltung einer in den Vorjahren vorgenommenen Teilwertabschreibung
Leitsatz
1. Eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft setzt, abgesehen vom Vorliegen
einer Fehlmaßnahme, voraus, dass sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat. Dies kann nicht allein
durch den Anfall hoher Verluste begründet werden, sondern bedarf einer umfassenden und einzelfallbezogenen Würdigung der Ertragslage
und Ertragsaussichten sowie des Vermögenswerts und der funktionalen Bedeutung des Beteiligungsunternehmens (vgl. ).
2. Wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen gehalten wird,
hat ihre funktionale Bedeutung für die Wertbestimmung besonderes Gewicht. Der sich dabei ergebende Wert kann erheblich von
dem Betrag abweichen, den derjenige zu zahlen bereit wäre, der lediglich die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft erwirbt.
Es ist eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen anzustellen. Weist der Steuerpflichtige
nach, dass diese in einem solchen Maße gesunken sind, dass ein Erwerber des Besitzunternehmens für die zu dessen Betriebsvermögen
gehörenden Anteile an der Besitzkapitalgesellschaft einen hinter den Anschaffungskosten zurückbleibenden Preis zahlen würde,
kann eine diesbezügliche Teilwertabschreibung vorgenommen bzw. beibehalten werden, wenn nicht die im Hinblick auf den Vermögenswert
ebenfalls vorzunehmende Gesamtbetrachtung dem entgegensteht (vgl. ).
3. Im Streitfall: Nach IDW RS HFA 10 i.V.m. IDW S1 für die Betriebs-GmbH ermittelter Ertragswert kein geeigneter Nachweis
des Teilwerts der Beteiligung, keine Ableitung des Teilwerts der Beteiligung aus dem Substanzwert (Liquidationswert) zulässig.
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