HDSIG § 27

Zweiter Teil: Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679

Erster Abschnitt: Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Zweiter Titel: Besondere Verarbeitungssituationen

§ 27 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Übermittlung an öffentliche Stellen nur zulässig, sofern auf Grundlage geeigneter Garantien sichergestellt ist, dass bei der empfangenden Stelle eine Datenverarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 erfolgt.

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LAAAG-89452