HDSIG § 11

Erster Teil: Gemeinsame Bestimmungen

Vierter Abschnitt: Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte

§ 11 Amtsverhältnis

(1)  1Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. 2Sie oder er übt ihre oder seine Tätigkeit hauptamtlich aus. 3Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während der Amtszeit keine mit dem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. 4Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte erteilt dem Landtag jährlich Auskunft über Art und Umfang der von ihr oder ihm im Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten sowie über die dafür erhaltenen Vergütungen.

(2)  1Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit dem Rücktritt. 3Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 4Die Wiederwahl ist zulässig. 5Durch Urteil des Staatsgerichtshofs können ihr oder ihm das Amt und die Rechte aus dem Amt abgesprochen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei einer Beamtin oder einem Beamten die Entlassung nach den §§ 22 und 23 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom (BGBl I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl I S. 1570), oder die Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes rechtfertigen. 6Der Antrag auf Erhebung der Klage muss von mindestens 15 Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. 7Die §§ 31 bis 35 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 158), sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte kann jederzeit von ihrem oder seinem Amt zurücktreten.

(4)  1Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte ernennt für den Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt für die Zeit bis zur Wahl einer oder eines neuen Hessischen Datenschutzbeauftragten eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten ihrer oder seiner Dienststelle zur Vertreterin oder zum Vertreter. 2Als Verhinderung gilt auch, wenn im Einzelfall in der Person der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten Gründe vorliegen, die bei einer Richterin oder einem Richter zum Ausschluss von der Mitwirkung oder zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit führen können.

(5)  1Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, als Amtsbezüge ein Amtsgehalt in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 7 sowie einen Familienzuschlag in entsprechender Anwendung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom (GVBl S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 114), in der jeweils geltenden Fassung. 2Für Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen und Urlaubsangelegenheiten der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Vorschriften entsprechend.

(6)  1Zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Amtsbezüge einschließlich der Sonderzahlungen sowie der Rückforderung zu viel gezahlter Amtsbezüge ist die Hessische Bezügestelle im Auftrag der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten. 2Zuständig für die Festsetzung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld ist die Dienststelle der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten. 3Zuständig für die Festsetzung der Beihilfe ist die Kanzlei des Hessischen Landtags.

(7)  1Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte und deren oder dessen Hinterbliebene erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der in Hessen für die Mitglieder der Landesregierung geltenden Bestimmungen. 2Zuständig für die Festsetzung der Versorgungsbezüge ist das Regierungspräsidium Kassel im Auftrag der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten.

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LAAAG-89452