Online-Nachricht - Freitag, 20.07.2018

Grunderwerbsteuer | Mitverkauf gebrauchter Gegenstände (FG)

Werden zusammen mit einer Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände verkauft, wird hierfür keine Grunderwerbsteuer fällig, wenn die Gegenstände werthaltig sind und keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen (, rkr.).

Sachverhalt: Die Kläger hatten ein Einfamilienhaus für 392.500 € erworben und im notariellen Kaufvertrag vereinbart, dass von dem Kaufpreis 9.500 € auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Das Finanzamt erhob auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, weil es den für die gebrauchten Gegenstände vereinbarten Preis für zu hoch hielt. Den Klägern sei es nur darum gegangen, Grunderwerbsteuer zu sparen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

  • Werden zusammen mit einem Grundstück weitere Gegenstände (körperliche Gegenstände oder Rechte) gegen Entgelt veräußert, die nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG fallen, ist der Aufwand für diesen Erwerb regelmäßig nicht zur Gegenleistung zu rechnen, weil insoweit keine Leistung für den Erwerb eines Grundstücks vorliegt.

  • Im Streitfall sind mit dem Grundstück unstreitig gebrauchte, bewegliche Gegenstände veräußert worden, was sich eindeutig aus dem notariellen Vertrag ergibt.

  • Die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise sind grundsätzlich der Besteuerung zu Grunde zu legen, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Angemessenheit der Preise.

  • Im letzteren Fall muss das Finanzamt nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden sind. Insoweit handele es sich um steuerbegründende Umstände, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt.

  • Entgegen der Auffassung des FA haben vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte dafür bestanden, an der Angemessenheit des vereinbarten Kaufpreises für die gebrauchten, beweglichen Gegenstände zu zweifeln.

Hinweis:

In ihrer Entscheidung stellten die Richter zudem klar, dass zur Ermittlung des Werts weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet sind.

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: FG Köln online (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-89113