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WP Praxis Nr. 8 vom Seite 246

Prüfung der Inventur

Grundsätze und Handlungsempfehlungen

Professor Dr. Mathias Graumann

Nach § 317 Abs. 1 Satz 1 HGB ist bei prüfungspflichtigen Gesellschaften im Rahmen der Abschlussprüfung die Buchführung (§§ 238 f. HGB) und das Inventar nach § 240 HGB zu prüfen. Letztgenannte Vorschrift bildet auch den wesentlichen gesetzlichen Rahmen für die Aufstellung des Inventars. Nach § 320 Abs. 1 Satz 2 HGB ist der Abschlussprüfer nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, eine Bestandsprüfung vorzunehmen, um sich von der Existenz und dem für die Wertbildung maßgeblichen Zustand des Anlage- und Umlaufvermögens zu überzeugen. Der Beitrag schildert synoptisch die berufsüblichen Grundsätze, nach denen eine Prüfung der Inventur vorgenommen wird.

Graumann, Wirtschaftliches Prüfungswesen, 5. vollständig überarbeitete Auflage 2017 NWB LAAAG-60025

I. Grundlegende Prüfungsplanung

[i]Der Beitrag wurde entnommen aus: Graumann, Wirtschaftliches Prüfungswesen, 5. vollständig überarbeitete Auflage 2017 NWB LAAAG-60025. Das Buch richtet sich an Prüfungsassistenten in der Vorbereitung auf das Berufsexamen sowie Lehrende und fortgeschrittene Studierende an Hochschulen mit dem Vertiefungsfach „Wirtschaftsprüfung“. Auch prüfungsnahe Praktiker, also „preparer“ (z. B. Rechnungsleger oder Steuerberater) sowie „user“ (z. B. Mitarbeiter im Kreditwesen) werden das Werk mit Gewinn lesen. Die Abhandlung will eine geschlossene Gesamtdarstellung sowohl der rechtlichen Rahmenbedingungen des Prüferberufs und der Abschlussprüfung als auch des Ablaufs des Prüfungsprozesses liefern. Zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört die Durchführung einer körperlichen Bestandsaufnahme (Inventur) durch die gesetzlichen Vertreter üblicherweise zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres (§ 240 Abs. 2 HGB). Diese dient

  • der Feststellung der Verlässlichkeit der Bestandsbuchführung sowie

  • der Ableitung des Bestandsverzeichnisses (Inventar) .

Der Prüfer ist – jedenfalls bei wesentlichen körperlichen Vermögensbeständen – zur Teiln...

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