Online-Nachricht - Mittwoch, 18.07.2018

Bilanzierung | Provisionsvorauszahlungen und dazugehörige Aufwendungen (BFH)

Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren. Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht als "unfertige Leistung" zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob Aufwendungen eines Reisebüros, die im Zusammenhang mit der Vermittlung von erst im Folgejahr angetretenen Reisen angefallen sind, zu aktivieren sind (zur Vorinstanz s. Rätke, BBK 19/2016 S. 921).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Soweit Zahlungen als Provisionsvorschüsse zu werten sind, fehlt es an einer Gewinnrealisierung (, Rz 13). Denn erst durch die Ausführung der Reise (Bedingungseintritt) wird der Gewinn durch die Entstehung des Provisionsanspruchs realisiert.

  • Solange der Provisionsanspruch noch der aufschiebenden Bedingung unterliegt, kann er nicht aktiviert werden (vgl. , BStBl II 1995, 594; , , BStBl II 2012, 188).

  • Die Provisionsvorschüsse sind als "erhaltene Anzahlungen" nach § 266 Abs. 3 C.3. HGB zu passivieren, Darin kommt die Verpflichtung zum Ausdruck, die Beträge bei Nichtausführung der Reise zurückzahlen zu müssen (vgl. u.a. ; BStBl II 1998, 244).

  • Soweit bezüglich der erhaltenen Provisionen noch keine Gewinnrealisierung eingetreten ist, sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als "unfertige Leistungen" zu aktivieren. Denn die Aktivierung von Aufwendungen - von RAP abgesehen – setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Wirtschaftsguts voraus, dass also Aufwendungen zum Erwerb eines Wirtschaftsguts (durch Anschaffung oder Herstellung) geführt haben müssen (u.a. ).

  • Laufende Betriebsausgaben, die sich nicht eindeutig bestimmten Aufträgen zurechnen lassen und sich nicht von den laufenden Aufwendungen abheben, sind nicht geeignet, ein selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut zu begründen.

Hinweis:

Das FG Münster hat im Fall eines Versicherungsmaklers, dessen Provisionsanspruch vom Nichteintritt eines Stornofalls abhängig war, ebenfalls entschieden, dass die Anzahlungen als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren sind. Im Gegensatz zum o.g. Urteil des BFH sollen allerdings die damit zusammenhängenden Aufwendungen als "unfertige Leistung" zu aktivieren sein (,F,Zerl). Die Revision in diesem Fall ist beim XI. Senat des BFH unter dem Az. XI R 32/16 anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-88871