BGH Beschluss v. - 5 StR 511/17

Sexueller Missbrauch von Kindern: Auswirkung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Verurteilung auf die Strafzumessung

Gesetze: § 46 Abs 2 StGB, § 176 StGB

Instanzenzug: Az: II KLs 8/16

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

21. Der Schuldspruch hat betreffend die Taten II.8 bis 10 der Urteilsgründe keinen Bestand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, hat das Landgericht insofern zwar den Beginn des maßgeblichen Begehungszeitraums mitgeteilt, nicht aber dessen Ende. Der Senat vermag daher nicht zu prüfen, ob diese drei Taten vor dem 14. Geburtstag der Geschädigten verübt worden sind.

32. Der Senat hebt zudem den gesamten Strafausspruch auf. Denn das Landgericht hat bei der Bemessung sämtlicher Strafen zwar den erheblichen zeitlichen Abstand zwischen Taten und Urteil zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, diesen Milderungsgrund aber unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (, NStZ 2006, 393) jeweils relativiert, weil ihm in Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht dasselbe Gewicht zukomme wie bei anderen Delikten. Von einer derartigen generellen Relativierung infolge Zeitablaufs ist der Große Senat für Strafsachen jedoch abgerückt, indem er eine am Einzelfall ausgerichtete Bewertung der Strafzumessungskriterien als geboten erachtet hat (zur näheren Begründung , NJW 2017, 3537, 3538 ff.; siehe auch ). Da das Landgericht den bezeichneten Milderungsgrund durchweg ohne nähere Prüfung der Umstände des Einzelfalls abgeschwächt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass die - im Übrigen rechtsfehlerfrei festgesetzten - Strafen hierauf beruhen.

43. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:250118B5STR511.17.0

Fundstelle(n):
TAAAG-88849