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BBK Nr. 14 vom Seite 649

„Ein Prosit dem Trinkgeld!“

Dr. Lukas Hilbert

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 667Kellner, Friseur, Taxifahrer: Trinkgelder gehören zum guten Ton und werden im Allgemeinen als steuerfreier Zusatzverdienst angesehen. Doch Trinkgeld ist nicht gleich Trinkgeld, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Begriff des Trinkgeldes

[i]„Geldgeschenk“ für persönliche DiensteTrinkgeld wird gemeinhin als kleineres „Geldgeschenk“ für die Mühewaltung im Fall persönlich erwiesener Dienste angesehen. Der prinzipiellen Zuordnung als Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns steht die allgemein verbreitete Einschätzung als steuerfreie Zusatzvergütung entgegen.

[i]Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 51 EStGAbhilfe schafft hier die einkommensteuerliche Befreiungsregelung des § 3 Nr. 51 EStG, deren Voraussetzungen jedoch im Einzelfall geprüft werden müssen. Je nachdem, unter welchen vertraglichen Bedingungen die Arbeitsleistung erbracht wurde, ist steuerrechtlich zwischen echtem und unechtem Trinkgeld zu unterscheiden.

II. Echtes Trinkgeld

[i]Freiwillige ZahlungEchtes Trinkgeld wird als freiwillige persönliche Zuwendung von einem Dritten (Kunde oder Gast) an einen Arbeitnehmer zusätzlich zum in Rechnung gestellten Betrag für die in Anspruch genommene Arbeits- bzw. Dienstleistung gezahlt. Anlass für die Gabe des Geldgeschenks ist die Zufriedenheit des K...

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