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BBK Nr. 14 vom Seite 683

Strafbarkeit unrichtiger und verschleiernder Darstellungen im Jahresabschluss nach § 331 Nr. 1 HGB

Anwendung der Zentralnorm des Bilanzstrafrechts

Dr. Ulf Gutfleisch und David Wächtershäuser

[i]Wiechers/Wolf, Erstellung, Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses, BBK 11/2015 S. 506 NWB KAAAE-91164 Der Rechtsverkehr lebt von Vertrauen. Dessen Schutz ist zentrales Anliegen des Gesetzgebers. Beides gilt in besonderem Maße für das Vertrauen in Wahrheit und Klarheit der Angaben zu den Verhältnissen von haftungsbeschränkten Gesellschaften im Jahresabschluss. Aus diesem Grund sind unrichtige und verschleiernde Darstellungen im Jahresabschluss gem. § 331 Nr. 1 HGB als der Zentralnorm des Bilanzstrafrechts nicht nur mit Geld-, sondern auch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Die mit dieser gewichtigen strafrechtlichen Verantwortung belasteten Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats sind daher gut beraten, in der oftmals hektischen Jahresabschlusszeit bei der Erfüllung ihrer vielfältigen Pflichten nicht die Bilanzwahrheit und -klarheit aus dem Blick zu verlieren. Der Beitrag gibt eine Einführung in die Strafbarkeit unrichtiger und verschleiernder Darstellungen im Jahresabschluss nach § 331 Nr. 1 HGB und legt dabei den Fokus auf die Verzahnung von Strafrecht und Handelsbilanzrecht.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 331 Nr. 1 HGB

[i]Gesetzeswortlaut Die Zentralnorm des Bilanzstrafrechts weist eine leic...

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