Online-Nachricht - Montag, 16.07.2018

Einkommensteuer | Bonuszahlungen einer Krankenversicherung (FG)

Bonuszahlungen einer Krankenversicherung mindern als Beitragsrückerstattungen den Sonderausgabenabzug jedenfalls dann, wenn die Zahlungen ohne Nachweis von gesundheitsbezogenen Aufwendungen erbracht werden (; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen endgültig wirtschaftlich belastet ist.

Sachverhalt: Die Kläger, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erhielten im Streitjahr 2015 Bonuszahlungen aus einem Bonusprogramm ihrer Krankenkasse, die sich jeweils aus einem Sofortbonus (50 €) und einem Vorsorgebonus (100 €) zusammensetzten. Nach dem Bonusprogramm waren hierfür mehrere Maßnahmen aus einem Maßnahmenkatalog Voraussetzung (z.B. Nichtraucher, Impfschutz, Zahnvorsorge). Für bestimmte sportliche Maßnahmen (z.B. Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio) gewährte die Krankenkasse einen Sportbonus in Höhe von 75 €, den die Kläger im Streitjahr jedoch nicht erhielten.

Das Finanzamt behandelte die Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattungen und minderte den Sonderausgabenabzug der Kläger für 2015 um insgesamt 300 €. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass es sich um Leistungen der Krankenkasse handele, weil sie Aufwendungen für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio getragen hätten. Hierbei handele es sich um Gesundheitsmaßnahmen.

Die Klage hatte keinen Erfolg:

  • Der Sonderausgabenabzug für 2015 ist um 300 € zu mindern, weil die Kläger in dieser Höhe nicht endgültig wirtschaftlich belastet sind.

  • Es handelt sich nicht um die Erstattung von Gesundheitsaufwendungen. Zwar haben die Kläger Zahlungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio geleistet. Die Bonuszahlungen stehen hiermit jedoch nicht in einem Zusammenhang, weil die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht Voraussetzung für die Gewährung des Sofortbonus bzw. des Vorsorgebonus ist.

  • Ob und in welchem Umfang die Kläger andere Aufwendungen zur Erfüllung der Bonuszahlungen getragen haben, haben sie nicht nachgewiesen.

Hinweis:

Mit seiner Entscheidung folgt das FG Münster dem BFH, der in den Bonuszahlungen keine den Sonderausgabenabzug mindernden Beitragsrückerstattungen sieht, wenn sie vom Steuerpflichtigen getragene gesundheitsbezogene Aufwendungen erstatten und damit als Versicherungsleistungen anzusehen sind (, BStBl 2016 II S. 989, s. hierzu auch Gerauer, NWB 45/2016 S. 3370).

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Quelle: FG Münster online sowie Newsetter Juli 2018 (il)

Fundstelle(n):
NWB LAAAG-88723