Die Akzessorietät des Hinterziehungszinsenanspruchs schließt die Festsetzung von Zinsen für einen Schenkungssteueranspruch
nicht aus, wenn der Steueranspruch im Rahmen des Zugewinnausgleichs rückwirkend weggefallen ist.
Der rückwirkende Wegfall des Schenkungsteueranspruchs führt nicht zum Entfallen des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung.
Die Unkenntnis der rechtlichen Verpflichtung zum Handeln, also der Irrtum über die Pflichtwidrigkeit des Unterlassens der
Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG, ist nicht als vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 StGB sondern
als Verbotsirrtum nach § 17 StGB zu behandeln.
Bei der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes einer vollendeten Steuerhinterziehung nach § 370 Abs.
1 AO sind die hinterzogenen Steuern zu verzinsen.
Anders als Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe hindert das Vorliegen von persönlichen Strafaufhebung- oder Strafausschließungsgründen,
wie etwa die Selbstanzeige nach § 371 AO, das Entstehen des Hinterziehungszinsanspruchs
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2019 S. 83 Nr. 3 EFG 2018 S. 1253 Nr. 15 ErbBstg 2018 S. 214 Nr. 9 ErbStB 2018 S. 297 Nr. 10 PStR 2018 S. 220 Nr. 9 LAAAG-88681
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 07.05.2018 - 10 K 477/17
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