Online-Nachricht - Mittwoch, 11.07.2018

Kfz-Steuer | Befreiung für Zugmaschinen im Schaustellerbetrieb (BFH)

Die Steuerbefreiung für Zugmaschinen nach § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG setzt nur voraus, dass die Zugmaschine ausschließlich für einen Schaustellerbetrieb oder einen Betrieb nach Schaustellerart verwendet wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Halter der Zugmaschine ein Reisegewerbe i.S. der §§ 55 ff. der GewO ausübt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Von der Kfz-Steuer befreit ist nach § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG das Halten von Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden

Sachverhalt: Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, betreibt ein Reisetheater. Er beantragte im Mai 2015 die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG für eine Zugmaschine. Der Aufforderung, eine Reisegewerbekarte vorzulegen, kam der Kläger unter Verweis darauf, dass er als gemeinnütziger Verein kein Gewerbe betreibe, nicht nach. Daraufhin lehnte das HZA den Antrag auf Steuerbefreiung ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg, der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG nicht voraus, dass der Halter des Fahrzeuges ein Schaustellergewerbe betreibt.

  • § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG erfordert lediglich, dass die Zugmaschine für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet wird.

  • Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Befreiungstatbestand nicht mehr wir zuvor an die Person, sondern an den Betrieb des Schaustellergewerbes anknüpfen sollte.

  • Weder den Gesetzesmaterialien zur Ursprungsfassung der Steuerbegünstigung (BT-Drucks 03/2178, S. 1) noch zur geänderten Fassung (BR-Drucks 418/85) lässt sich entnehmen, dass es dem Gesetzgeber darum ging, die ausschließliche Verwendung von Zugmaschinen im Bereich der schaustellerischen Tätigkeit nur gegenüber gewerblich tätigen Haltern zu privilegieren.

  • Für diese Auslegung spricht auch der systematische Zusammenhang zwischen § 3 Nr. 8 Buchst. a und b KraftStG. Denn auch hinsichtlich letztgenannter Vorschrift hat der BFH maßgeblich auf die Zweckbestimmung und die Verwendung des Fahrzeugs und nicht auf die steuer- oder gewerberechtliche Qualifikation des Halters abgestellt (, Rz 13 f.).

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-88510