Online-Nachricht - Mittwoch, 11.07.2018

Vergnügungsteuer | Berliner Spielgerätesteuer verfassungsgemäß (BFH)

Der in Berlin für Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit seit Januar 2011 geltende Steuersatz von 20 % des Einspielergebnisses ist verfassungsgemäß (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Kläger halten die Erhöhung der Berliner Vergnügungsteuer des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Vergnügungsteuergesetzes (VgStG) von 11 auf 20 % des Einspielergebnisses ab Januar 2011 für verfassungswidrig. Mit ihrer Klage hatten sie in allen Instanzen keinen Erfolg (zur FG-Entscheidung s. unsere Online-Nachricht v. 21.07.2015).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Bei der Vergnügungsteuer handelt es sich dem Typus nach um eine örtliche Aufwandsteuer i.S. dieser Vorschrift.

  • Für die Gesetzgebungskompetenz des Landes spielt es keine Rolle, ob die Steuer in ihrer konkreten Ausgestaltung - insbesondere hinsichtlich des Besteuerungsmaßstabs und der Frage ihrer Abwälzbarkeit auf die Spieler - verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.

  • Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 VgStG vorgesehene Heranziehung des Einspielergebnisses als Bemessungsgrundlage der Steuer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; der Maßstab des Einspielergebnisses weist einen ausreichenden Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers auf (u.a. BVerwG-Urteil in BVerwGE 153, 116, Rz 12, m.w.N.).

  • Darüber hinaus ist der ab dem Jahr 2011 bestimmte Steuersatz von 20 % des Einspielergebnisses mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 ggf. i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) vereinbar. Insbesondere geht von der Steuer keine erdrosselnde Wirkung aus: Eine Tendenz zum Absterben der Branche der Spielgerätebetreiber in Berlin war ausweislich der vom FG festgestellten Entwicklung der Zahl der Spielhallenstandorte und der Spielautomaten sowie der ebenfalls festgestellten laufenden deutlichen Erhöhung des Steueraufkommens nicht erkennbar.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-88500